Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Erhöhung des Regelleistungsvolumens für Berufsausübungsgemeinschaften bei der praxisbezogenen Zuweisung. keine Beschränkung der Zuschlagsregelung auf Mitgliedschaft von Ärzten bereits im Vorjahresquartal

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in Teil F der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 und vom 22.09.2009 ist bei der praxisbezogenen Zuweisung des RLV an die BAG vorzunehmen; eine arztbezogene Zuweisung ist daneben nicht vorgesehen.

2. Die Erhöhung des RLV für eine BAG kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitglied im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätig war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen B 6 KA 15/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 29. September 2009 sowie 18. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, das Regelleistungsvolumen des Klägers in den Quartalen IV/2009 und I/2010 um einen Zuschlag iHv 10 vH zu erhöhen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.544 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV).

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung in F. zugelassen und ist seit dem 1. Oktober 2009 als drittes ärztliches Mitglied in einer ursprünglich aus zwei Fachärzten für Urologie bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig.

In den Quartalen IV/2009 und I/2010 erhöhte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) das RLV nur für die ärztlichen Mitglieder in der BAG des Klägers um 10 vH (sogenannter BAG-Zuschlag), die dort schon in den Vorjahresquartalen tätig waren. Den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag, in den Quartalen auch sein RLV um den BAG-Zuschlag zu erhöhen, lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, dass er in den für die Berechnung des RLV maßgeblichen Vorjahresquartalen noch in Einzelpraxis tätig gewesen sei. Daher könnten seine Fallzahlen exakt ermittelt werden. Für ihn bestehe nicht der Nachteil, der mit der Gewährung des BAG-Zuschlags ausgeglichen werden solle - nämlich dass die von mehreren ärztlichen Mitgliedern gleichzeitig betreuten Patienten nur einmal in die Berechnung des RLV einfließen könnten (Bescheide vom 29. September 2009 und 18. Dezember 2009). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010).

Der Kläger hat am 13. April 2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und dort geltend gemacht, dass nach dem Wortlaut in Teil F Nr 1.2.4 in dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) vom 20. April 2009 bzw des Bewertungsausschusses (BewA) vom 22. September 2009 das praxisbezogene RLV jeder fach- und schwerpunktgleichen BAG um 10 vH zu erhöhen sei. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Zuschlag nur BAGen zu gewähren sei, die bereits im Vorjahresquartal bestanden hätten, habe der (E)BewA nicht festgelegt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sein RLV in den Quartalen IV/2009 und I/2010 um den BAG-Zuschlag erhöht werde. Zwar ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der hier maßgeblichen Beschlüsse des (E)BewA, dass nur solchen BAGen der Zuschlag zu gewähren sei, die bereits in den Vorjahresquartalen bestanden hätten. Da die Zuschlagsregelung aber beabsichtige, einen im Vergleich zu Einzelpraxen bestehenden Nachteil bei der Berechnung des RLV auszugleichen, müsse sinngemäß ein Vorjahresbezug hergestellt werden.

Gegen dieses Urteil (zugestellt am 12. April 2013) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 13. Mai 2013 (einem Montag). In der Sache macht er geltend, es treffe nicht zu, dass die Gewährung des BAG-Zuschlags für Ärzte, die im Vorjahresquartal noch in einer Einzelpraxis tätig gewesen seien, zu einer Besserstellung gegenüber den Ärzten führe, die sich im Vorjahresquartal bereits einer BAG angeschlossen hätten. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Beschlüsse des (E)BewA, dass die Zuschlagsregelung nur für BAGen gelte, die bereits im Vorjahresquartal bestanden hätten. Vielmehr habe der (E)BewA damit eine pauschalierende Regelung getroffen, die auf alle noch bestehenden BAG-Konstellationen zutreffe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 29. September 2009 und 18. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, sein Regelleistungsvolumen in den Quartalen IV/2009 und I/2010 um einen Zuschlag iHv 10 vH zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

S...

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