nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.08.2000; Aktenzeichen S 5 RA 249/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Großhandelskauffrau erlernt (1961 - 1964) und bis 1966 in diesem Beruf gearbeitet. Von 1967 bis 1971 war sie als Angestellte tätig, zuletzt mit einer Vergütung nach BAT VII. Nach einer Zeit der Kindererziehung hat sie seit 1979 als Verwaltungsangestellte im Niedersächsischen Landeskrankenhaus (LKH) H. in I. gearbeitet, zuletzt in einer 5 Tage-Woche je 38,5 Stunden. Nach der Arbeitgeberauskunft des LKH vom 24. Februar 1999 bestanden ihre Aufgaben im Anlegen und Führen der Personalakten, in der Aufnahme von Unfallanzeigen, im Führen der Krankheitsverzeichnisse und der Urlaubskartei sowie in der Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs. Nach Einschätzung des Arbeitgebers hat es sich um eine gelernte Tätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 2 Jahren gehandelt, die Vergütung sei nach BAT VIb erfolgt. Seit Juli 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig. Sodann bezog sie Arbeitslosengeld (ALG).
Im September 1997 stellte sie den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und begründete ihn mit starken Wirbelsäulenbeschwerden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit hier angefochtenem Bescheid vom 6. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1998 ab. Der Entscheidung lagen u.a. das Untersuchungsgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 30. Oktober 1997 sowie der Reha-Entlassungsbericht vom 3. August 1998 zugrunde, die übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei qualitativen Leistungseinschränkungen feststellten. Diesen Einschränkungen könne in der bisherigen Tätigkeit mit ca. 2/3 Schreibtischarbeit und 1/3 anderer Arbeit Rechnung getragen werden. - Aus der Reha-Maßnahme wurde die Klägerin arbeitsfähig entlassen.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) K. erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, dass sie ihre bisherige Tätigkeit bereits deshalb nicht mehr ausüben könne, weil diese zu ca. 90% im Sitzen zu verrichten sei. Auch habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, die jeweils gescheitert seien. Das SG hat u.a. Befundberichte eingeholt, mehrere MDKN-Gutachten beigezogen und ein orthopädisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten nach jeweils ambulanter Untersuchung der Klägerin veranlasst. In den MDKN-Gutachten vom 21. Oktober 1998, 21. Dezember 1998 und 10. Januar 1999 wird ausgeführt. dass ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom mit nur leichten Funktionseinschränkungen zu diagnostizieren sei sowie ein Verdacht auf neurotische Fehlentwicklung bestehe. Eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L. vom 15. Februar 2000 sei die Klägerin wegen der Bandscheiden- und Abnutzungsschäden im Bereich der WS zwar behandlungsbedürftig sei. Jedoch sei das Leistungsvermögen noch nicht in rentenberechtigtem Maße herabgesunken. Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Da die erhobenen Befunde deutlich von den geklagten Beschwerden abwichen, sei ein psychologisches Zusatzgutachten einzuholen. Und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M. führte in seinem Gutachten vom 8. Mai 2000 aus, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bei geistig bis zu gehobener Beanspruchung verrichten könne. Die weitere Ausübung des Berufs der Verwaltungsangestellten sei möglich.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 29. August 2000 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin schon nicht berufsunfähig sei, weil nach der medizinischen Beweiserhebung insbesondere eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Gelegenheit zum Haltungswechsel zumutbar sei und solche Haltungswechsel in ihrem Beruf der Verwaltungsangestellten auch möglich seien.
Gegen das ihr am 7. September 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Oktober 2000, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Gutachten des Dr. L. namentlich zur Frage des Haltungswechsels sei unzutreffend. Nach früheren Untersuchungen anderer Ärzte sei ein häufiger und nicht nur ein gelegentlicher Positionswechsel erforderlich, der im Beruf der Verwaltungsangestellten gerade nicht möglich sei. Auch das Gutachten des Herrn M. sei unzutreffend, da es vor allem keine psychologische Zusatzbegutachtung enthalte, wie sie Dr. L. für nötig erachtet habe. Wäre ein solches Gutachten eingeholt worden, hätte sich ergeben, dass nicht lediglich die Schmerzen die Ursache für die von Herrn M. festgestellte Depression gewesen seien, sond...