nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 26.11.1999; Aktenzeichen S 8 RA 87/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit statt ab 1. Dezember 1998 bereits ab dem 1. Juni 1998 streitig.

Die am 30. Juli 1955 geborene Klägerin war bis Juni 1990 als versicherungspflichtige Steuerbevollmächtigte im Angestelltenverhältnis und anschließend als selbständige Steu-erberaterin tätig. Ab Juli 1991 entrichtete sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 einen Rentenantrag der Klä-gerin vom 25. September 1997 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufs-unfähigkeit abgelehnt und die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte, bewilligte die Be-klagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. April 1998 - ausgehend von einem am 31. Januar 1997 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen Leistungsfall - eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit ab 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999. Die Beklagte führte in dem Bescheid u.a. aus, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit nicht bestehe, weil die Klägerin noch selbständig erwerbstätig sei. Solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, liege unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und vom Ausmaß der Leistungsminderung keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil nach den medizinischen Untersuchungsbefun-den begründete Aussicht bestehe, dass die Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, wobei sie u.a. vortrug, sie gebe ihre selbständige Tätigkeit zum 31. Mai 1998 auf. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 31. Mai 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 101 Abs. 1 SGB VI), wobei sie erneut darauf hinwies, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei, weil nach den medizini-schen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, dass die Erwerbsunfähig-keit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin erneut Einwendungen. Sie begehrte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. Juni 1998. Nachdem die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 ab 1. Dezember 1998 wegen Änderungen der Kran-kenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisse neu berechnet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 zurück, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 21. April 1998, 23. Oktober 1998 und 30. Dezember 1998 abgeholfen worden sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sei nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübe. Nach der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit liege seit dem 31. Mai 1998 Er-werbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Dezember 1999 vor. Für den Rentenbeginn sei je-doch für jeden Rentenanspruch die Vorschrift über den Rentenbeginn bei befristeten Renten nach § 101 Abs. 1 SGB VI abzuwenden. Danach ergebe sich für die Renten we-gen Berufsunfähigkeit auf Zeit ausgehend vom festgestellten Leistungsfall am 31. Januar 1997 ein Rentenbeginn zum 1. September 1997. Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ergebe sich basierend auf dem zum 31. Mai 1998 festgestellten Leistungsfall (Aufgabe der selbständigen Tätigkeit) ein Rentenbeginn zum 1. Dezember 1998. Neben den Ansprüchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999 bestehe für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 auch der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat die Klägerin ihr Begehren, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. Juni 1998, weiterverfolgt.

Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 1999 hinaus bis zum 30. November 2001 weitergewährt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 1999 hat das SG Stade die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die befristeten Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit begönnen im Fall der Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI frühestens mit dem Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwersbsminderung. Zeitpunkt der Erwerbsminderung sei dabei der Zeitpunkt des Leistungsfalles der jeweiligen Rente, für die der Rentenbeginn festzulegen sei. Es sei insoweit nicht nur auf die medizinische Leistungsbeurteilung abzustellen, vielmehr müssten alle für den Leistungsfall notwendi-gen Merkmale (z.B. auch die Beschäftigungsaufgabe) vorliegen. Werde wie im vorliegen-den Fall die nach § 43 Abs. 2 SGB VI be...

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