Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verfassungsmäßigkeit. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3
Orientierungssatz
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB 2 sind Verfassungsrechte auch der Arbeitslosen nicht verletzt, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben haben. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten Höhe besteht nicht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte den Klägern für die Zeit ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe der dem Kläger zu 1) zuvor gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) zahlen muss.
Der ... 1943 geborene verheiratete Kläger zu 1) bezog bis Dezember 2000 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit B Z) bis zum 31. Dezember 2004, zuletzt in Höhe von 227,43 € wöchentlich. Bereits im Jahre 2001 hatte er eine Erklärung zu § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" erhalten kann. In dem vom Kläger zu 1) unterzeichneten Vordruck sind die "erleichterten Voraussetzungen" dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen.
Im September 2004 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Ehefrau bei der Agentur für Arbeit B Z die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden mit Bescheid vom 9. November 2004 in Höhe von 495,85 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 bewilligt. Von dem Bedarf in Höhe von 843,83 € (2 x Regelsatz á 311,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 221,83 €) wurde das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 347,98 € abgezogen. Auf den Widerspruch des Klägers zu 1) teilte die Gemeinde B Z, für die nunmehr für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zuständige Beklagte handelnd, mit Schreiben vom 7. April 2004 mit, dass dem Widerspruch in Höhe von 24,76 € stattgegeben werde und weitere Leistungen in dieser Höhe bewilligt würden; im Übrigen sei der Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1) die Zahlung von Leistungen in Höhe der ihm bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Alhi begehrt hatte, erfolglos. Tatsächlich wurden den Klägern weitere 99,04 € überwiesen.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 ohne Hinweis auf die Erwägungen in dem Schreiben der Gemeinde B Z vom 7. April 2005 zurück. Mit der Erklärung nach § 428 SGB III sei keine Festlegung oder Garantie eine bestimmten Leistungshöhe verbunden gewesen. Der Kläger zu 1) könne auf Grund des § 65 Abs 4 SGB II iV mit § 428 SGB III auch in Zukunft Leistungen nach dem SGB II unter erleichterten Voraussetzungen beziehen, ohne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, allerdings nicht in der zuvor bezogenen Höhe.
Mit Bescheid von 28. April 2005 bewilligte die Gemeinde B Z den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2005 in Höhe von nur noch 463,63 € monatlich. Nunmehr wurden als Kosten der Unterkunft 228,10 € berücksichtigt und als Einkommen der Ehefrau ein Betrag in Höhe von 386,47 € abgezogen. Der Bewilligungsbescheid vom 9. November 2005 sei auf Grund der "geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzuändern (§ 48 Abs 1 SGB X)". Soweit der Zeitraum Mai und Juni 2005 betroffen war, hat die Beklagte am 15. Februar 2006 ein von den Klägern angenommenes Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Bescheid vom 28. April 2005 aufgehoben wird.
Der Kläger zu 1) hat am 28. April 2005 gegen den Bescheid vom 9. November 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, das Vertrauen der über 58-Jährigen in die mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossene Vereinbarung sei auch über den 31. Dezember 2004 hinaus schutzwürdig. Mit der Abschaffung der Alhi habe er nicht rechnen müssen. Er sei wie 400.000 andere Betroffene von der Arbeitsverwaltung intensiv umworben worden, die vorbereitete Vereinbarung zu unterschreiben. Durch die Unterschrift sei er jetzt gegenüber denjenigen, die keine Unterschrift geleistet hatten, benachteiligt.
Mit Urteil vom 8. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und der Bundesagentur für Arbeit über den Bezug von Leistungen unter erleichterten Bedingungen handele es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, er beinhalte auch keine Zusicherung dahingehend, dass die Leistungen bis zum Bezug von ungekürzter Altersrente unverändert weiterzuzahlen seien. Die Änderungsvorschriften seinen verfassungskonfo...