Verfahrensgang
SG Osnabrück (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen S 12 AL 25/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Sozialgerichts Osnabrück vom28. Januar 2003 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 30. Dezember 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM wöchentlich zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Bemessungsentgelts für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 30. Dezember 2000 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der früheren DDR mehrere Berufe und war zuletzt von August 1992 bis zum 19. Februar 1998 im Baustoffhandel als Kraftfahrer tätig. Vom 20. Februar 1998 bis zum 8. Juli 1999 bezog er Krankengeld. Nach Erschöpfung dieses Anspruchs meldete er sich arbeitslos, weil, trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnises, nach Auffassung der behandelnden Ärzte eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Beklagte bewilligte ihm ab 9. Juli 1999 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 930,00 DM (Bescheid vom 2. Juli 1999). Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 29. Dezember 2000, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM wöchentlich.
Mit dem hier nur noch streitigen Bescheid vom 8. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab 30. Dezember 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 690,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C mit Kindermerkmal, Leistungssatz: 312,41 DM wöchentlich). Die Herabsetzung des Bemessungsentgelts von 1.030,00 DM auf 690,00 DM wöchentlich stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, als Berufskraftfahrer zu arbeiten; in Betracht kämen nur noch Tätigkeiten als Pförtner mit dem geringeren Arbeitsentgelt, das der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt wurde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 zurück.
Die am 18. Januar 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht – SG – Osnabrück mit Urteil vom 28. Januar 2003 abgewiesen. Eine Neubemessung sei auch unter Berücksichtigung der im Rentenverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten erforderlich, weil der Kläger das Bemessungsentgelt als Berufskraftfahrer nicht mehr erzielen könne. Die Auffassung der Beklagten, dem Kläger sei nur noch eine Tätigkeit als Pförtner im Großhandel zumutbar, entspreche seinem Leistungsvermögen und sei nicht zu beanstanden. Ein höheres Bemessungsentgelt als 690,00 DM könne er nicht mehr erzielen.
Gegen das am 20. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 2003 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er nicht auf den Beruf eines Pförtners verwiesen werden dürfe. Im Übrigen verfüge er über mehrere Facharbeiterabschlüsse, so dass eine Vermittlung auch in anderen Bereichen möglich sei.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 zu ändern,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 30. Dezember 2000 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe habe an die aktuelle Vermittlungsfähigkeit des Klägers angepasst werden müssen. Ob eine Leistungseinschränkung bereits zu Beginn des Arbeitslosengeld-Bezuges bestanden habe, sei unerheblich.
Wegen des vollständigen Sachverhaltes und des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Arbeitsamtes G. (Stamm-Nr.: H.) verwiesen. Gegenstand des Verfahrens waren ferner die Unterlagen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes sowie die Streitakte des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt – LVA – I. beim SG Osnabrück (Az: S 10 RJ 161/99).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils. Die Leistungsbewilligung der Beklagten ab 30. Dezember 2000 ist rechtswidrig und insoweit zu ändern, als ein Bemessungsentgelt von nur 690,00 DM wöchentlich zugrunde gelegt wurde. Dem Kläger steht Arbeitslosenhilfe nach dem Bemessungsentgelt zu, nach dem zuletzt Arbeitslosengeld bewilligt worden war, nämlich in Höhe von 1.030,00 DM wöchentlich.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für den Leistungszeitraum vom 30. Dezember 2000 bis zum 29. Dezember 2001. Darüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 eine endgültige Regelung getroffen. Der frühere vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27. November 2000 ist g...