nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 26.02.1991; Aktenzeichen S 8 V 45/89) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Folgen eines Ereignisses vom 7. Juli 1988 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sin-ne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Der 1966 geborene Berufungskläger leistete von 0ktober 1987 bis Dezem-ber 1988 seinen Wehrdienst ab.
Am 7. Juli 1988 kam es zu dem hier streitigen Ereignis. Um ca 17.00 Uhr war der Berufungskläger allein in einer von ihm nicht bewohnten Stube der Kaserne in I ... In dieser Stube kam es zu einer Explosion, aufgrund derer der Berufungskläger die Endglieder des Daumens, des Zeige- und Mittel-fingers der linken Hand verlor. Der Berufungskläger gab zur Ursache der Explosion zunächst gegenüber 0berleutnant J. an, er habe sich an der Tür verletzt. Später soll der Berufungskläger gegenüber 0berleutnant J. zuge-geben haben, mit einem selbst hergestellten Sprengstoff hantiert zu haben.
Wie sich herausstellte, waren bereits gegen 14.00 Uhr am selben Tag im Kameradenkreis mit selbst hergestelltem Sprengstoff hantiert worden. In-soweit ist der genaue Ablauf umstritten geblieben.
Der Berufungskläger, der zu diesem Zeitpunkt Innendienst krank geschrie-ben war, hatte am Nachmittag dieses Tages den Auftrag Stuben und Re-viere zu reinigen. Diesen Auftrag hatte er abgeschlossen. Sodann begab er sich auf die Stube des Gefreiten K. , die dieser zu diesem Zeitpunkt al-lein bewohnte, um dort eine Zigarette zu rauchen. Der Gefreite Tomkiewicz, der ebenfalls Innendienst krank geschrieben war, hatte zu diesem Zeitpunkt den Auftrag die Außenreviere zu reinigen und hatte diesen Auftrag noch nicht beendet.
Der Berufungskläger ließ durch Anlegen eines WDB-Blattes das Wehr-dienstbeschädigungsverfahren einleiten. Zum Hergang gab er an, er habe eine Zigarette geraucht und diese in eine Tasse abgeascht. Diese Tasse habe er einem Spind entnommen. Die Tasse sei bereits mit "einigen Kippen und Asche" gefüllt gewesen.
Das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf stellte Ermittlungen an und zog insbesondere die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. (15 Js 26920/88) bei.
Nach Ausscheiden des Berufungsklägers aus der Bundeswehr wurde das WDB-Verfahren auf dessen Antrag vom Versorgungsamt (VA) M. geführt. Das Wehrbereichsgebührnisamt erteilte keinen förmlichen Bescheid.
Mit Bescheid vom 15. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 19. Mai 1989 lehnte der Berufungsbeklagte die Anerkennung der Unfallfolgen als WDB ab. Zur Begründung wies er im wesentlichen darauf hin, die Angaben des Beru-fungsklägers zum Geschehensablauf seien unglaubhaft. Es müsse viel-mehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit selbst hergestelltem Sprengstoff hantiert und dabei die Verletzungen erlitten habe.
Der Berufungskläger hat am 9. Juni 1989 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 1991 abgewiesen. Zur Begründung wies auch das SG darauf hin, es sei davon auszugehen, daß der Berufungskläger sich durch Laborieren mit Sprengstoff verletzt habe. Hierdurch habe er sich vom Wehrdienst gelöst und daher nicht unter versorgungsrechtlichem Schutz gestanden.
Der Berufungskläger hat gegen das ihm am 29. April 1991 zugestellte Urteil am 25. Mai 1991 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er zunächst im wesentlichen darauf hingewiesen, das SG sei aufgrund falscher Be-weiswürdigung zu seinem Urteil gelangt und habe auch die Beweislast zu seinen Ungunsten verkehrt.
Der Senat hat zunächst in einem Beweisaufnahmetermin vor der Berichter-statterin den Berufungskläger persönlich sowie die Zeugen N. und O. ge-hört. In der Senatssitzung am 15. April 1994 hat der Senat sodann den Zeugen P. gehört und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im wesentlichen darauf hingewiesen, der Berufungskläger habe eine selbst geschaffene Gefahr verwirklicht und damit nicht unter Versor-gungsschutz gestanden.
Auf die Revision des Berufungsklägers, die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 8. März 1995 zugelassen worden ist, hat das BSG mit Revisionsurteil vom 28. Mai 1997 die Senatsentscheidung vom 15. April 1994 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG im wesentlichen aus-geführt, es gehe mit dem Senat davon aus, daß die Verletzungen des Be-rufungsklägers weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch wehr-diensteigentümliche Umstände verursacht worden seien. Indes könne nicht vom Nachweis einer selbst geschaffenen Gefahr ausgegangen werden. Diese liege nämlich nur vor, wenn der Betroffene in der fraglichen Situation wider bessere Erkenntnis sich in die Gefahr begeben habe. Beweispflichtig sei insoweit der Berufungsbeklagte. Weiter hat das BSG darauf hingewie-sen, es sei schon fraglich, ob der Berufungskläger hier...