nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 3 U 43/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Braunschweig vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 27. Mai 1993 ver-storbenen Ehemannes B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rücknahme der solche Leistungen versagenden früheren Bescheide der Beklagten.
Der 1923 geborene B. wurde am 12. Februar 1975 bei Rangierarbeiten von ei-nem Güterwagen so schwer am linken Unterschenkel verletzt, dass dieser am-putiert werden musste. Nachdem die Analyse einer Blutprobe eine Blutalkohol-konzentration von 3,55 g o/oo ergeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 1976 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Be-gründung hob sie hervor, dass die ihrer Auffassung nach gegebene Trunkenheit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Urteil vom 10. März 1977 (S 2 U 185/76) ab.
Das der Berufung des Verstorbenen zunächst stattgebende Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 1978 (L 3 U 50/77) ist auf die Revisi-on der Beklagten mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 1979 (8 a RU 34/78) aufgehoben worden. In dem zurückverwiesenen Verfahren ist die damalige Berufung des Verstorbenen daraufhin mit Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1980 (L 6 U 515/79) zurückgewiesen worden. Zur Begrün-dung wurde in dem damaligen Urteil insbesondere Folgendes dargelegt: Bei dem Unfall vom 12. Februar 1975 handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall iS der §§ 548 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil sich der Versicherte von der versicherten Tätigkeit durch Alkoholgenuss gelöst habe. Dem Kläger sei kurz nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen worden. Diese habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme - einen Alkoholgehalt von 3,55 g o/oo aufgewiesen. Daraus ergebe sich bezogen auf den Unfallzeit-punkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,0 Promille, wahrscheinlich jedoch sogar von 3,4 bis 3,5 Promille.
Soweit der Kläger in Zweifel gezogen habe, dass die untersuchte Probe tatsäch-lich ihm entnommen worden sei, habe die umfangreiche Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats das Gegenteil ergeben. Insbesondere sei die Möglich-keit auszuschließen, dass eine dem Zeugen C. entnommene Blutprobe mit der des Klägers verwechselt worden sei, da die Blutmerkmale dieses Zeugen in zwei entscheidenden Faktoren (Blutgruppe und Kell-Faktor) nicht mit denjenigen des Klägers übereinstimmten.
Infolge der hohen Blutalkoholkonzentration seien trotz der festzustellenden sehr guten Alkoholgewöhnung und -verträglichkeit des Versicherten bei diesem ent-scheidende Leistungsmerkmale entfallen. Unter Berücksichtigung der Art der dem Versicherten übertragenen Arbeit sei bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt zu jeder Zeit der Eintritt eines Unfalls von der Art des dann tatsächlich eingetretenen Unfallgeschehens zu erwarten gewesen. Insbesondere habe der Kläger aufgrund alkoholbedingter Aufmerksamkeits- und Sehstörungen die Abstände und Ge-schwindigkeiten des anrollenden Wagens beim Ankuppeln nicht mehr richtig ein-schätzen können, die gestörte Gleichgewichtsfunktion habe die Gefahr des Stolperns erhöht, beim Ankuppeln habe die geminderte Reaktionsfähigkeit die Gefahr der Versäumung des richtigen Zeitpunkts für das Einlegen der Kupplung erhöht.
Dementsprechend sei davon auszugehen gewesen, dass die Fähigkeit des Klä-gers zur Wahrnehmung seines Dienstes als Zugbegleiter im Rangierdienst infolge des Alkoholgenusses so sehr beeinträchtigt war, dass er die wesentlichen mit dieser Beschäftigung verbundenen Arbeitsabschnitte nicht mehr habe leisten können bzw. dass mit einem entsprechenden Ausfall seiner Leistungsfähigkeit jedenfalls jederzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen sei. Derart schwerwiegende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hätten nach der das Be-rufungsgericht bindenden Rechtsauffassung, die das BSG in seinem Revisions-urteil vom 28. Juni 1979 dargelegt habe, jedoch zur Folge, dass von einer Lösung des Versicherten von der versicherten Tätigkeit mit der Folge des Wegfalls des Versicherungsschutzes auszugehen sei. Die vom verstorbenen Ehemann gegen das Urteil vom 25. März 1980 eingelegte Revision ist mit Beschluss des BSG vom 17. Oktober 1980 (8 a BU 72/80) als unzulässig verworfen worden.
In der Folgezeit hat der verstorbene Ehemann der Klägerin wiederholt eine Rück-nahme der ablehnenden Bescheide der Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch Abs. 1 Zehntes Buch (SGB X) begehrt. Diese Anträge blieben jedoch in allen In-stanzen ohne Erfolg. Auch mehrere Klagen auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener ...