nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 07.12.1999; Aktenzeichen S 6 KR 150/98) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1998 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 31. Dezember 1998 geendet hat und der Kläger seit 1. Januar 1999 Mitglied der Beigeladenen zu 1) ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 2). Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Mitgliedschaft bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (Beklagte) wirksam zum 31. Dezember 1998 gekündigt hat und ab 1. Januar 1999 zur beigeladenen Betriebskrankenkasse (Beigeladene zu 1.) wechseln konnte.
Der am 2. Juli 1955 geborene ledige Kläger war in der Zeit vom 23. Oktober 1975 bis 29. Juni 1980 bei seinem früheren Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Beigeladenen zu 1. Am 30. Juni 1980 wechselte der Kläger zu seiner jetzigen Arbeitgeberin, der Beigeladenen zu 2. Er war ab diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Tätigkeit als Hafenarbeiter zunächst pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Am 14. Juli 1998 wählte der Kläger die Mitgliedschaft ab 1. Januar 1999 bei seiner früheren Krankenkasse, der Beigeladenen zu 1., und kündigte mit Schreiben vom selben Tage - bei der Beklagten eingegangen am 16. Juli 1998 - seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 1998. Die Beigeladene zu 1. stellte dem Kläger die Mitgliedsbescheinigung ab 1. Januar 1999 vom 5. Oktober 1998 aus, die der Kläger seiner Arbeitgeberin, der Beigeladenen zu 2., im Oktober 1998 vorlegte.
Mit Bescheid vom 6. August 1998 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über den 31. Dezember 1998 hinaus ihr Mitglied bleibe. Dem Kläger stünde kein "Rückkehrwahlrecht" zur früheren Krankenkasse zu.
Dagegen legte der Kläger am 17. August 1998 Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 zurückwies. Der Gesetzgeber habe den Versicherten zwar ein Wahlrecht zu der Krankenkasse zugestanden, bei der "zuletzt" eine Versicherung bestanden habe. Bei der Wahlmöglichkeit zur letzten Krankenkasse handele es sich aber lediglich um ein "Bleibewahlrecht". Dieses müsse binnen zwei Wochen nach Eintritt der Kassenunzuständigkeit ausgeübt werden. Die vom Kläger vertretene Auffassung, ihm stehe ein "Rückkehrwahlrecht" zu, widerspreche dem Grundsatz der Kontinuität des Versicherungsverhältnisses.
Dagegen hat der Kläger am 22. Oktober 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtsauffassung der Beklagten zum Krankenkassenwahlrecht sei unzutreffend. Durch die Einführung des Wahlrechts könne er zur Krankenkasse des Betriebes seines früheren Arbeitgebers bzw dessen Rechtsnachfolger zurückwechseln, die er aufgrund gesetzlicher Zuweisungsvorschriften habe verlassen müssen.
Das SG Oldenburg hat die gewählte Krankenkasse mit Beschluss vom 8. November 1999 beigeladen und die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG Oldenburg im Wesentlichen ausgeführt: Versicherungspflichtige könnten ua die Krankenkasse wählen, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht "zuletzt" eine Mitgliedschaft bestanden habe. Dieses Wahlrecht müsse im Sinne eines bloßen Bleiberechts ausgelegt werden. Es könne nicht Sinn und Zweck der Einführung des Wahlrechts sein, "uralte" Versicherungsverhältnisse zu aktivieren und an Mitgliedschaften aus längst erledigten Beziehungen anzuknüpfen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen trügen dem Gesichtspunkt Rechnung, dass eine Mitgliedschaftsentwicklung erst in Gang gesetzt werden solle.
Gegen das ihm am 22. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2000 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt und zur weiteren Begründung ausgeführt: Die vom SG vertretene Auslegung des Wahlrechtstatbestandes werde weder vom Gesetzeswortlaut noch -zweck getragen. Das Wahlrecht diene dem ab 1. Januar 1996 eröffneten Wettbewerb unter den Krankenkassen. Jede einengende Auslegung der Wahlrechtsvorschriften werde der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht gerecht.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 31. Dezember 1998 geendet hat und der Kläger ab 1. Januar 1999 Mitglied der Beigeladenen zu 1. ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, eine nicht geöffnete Betriebskrankenkasse wie die Beigeladene zu 1. könne nicht am Krankenkassenwettbewerb teilnehmen. Wahlmöglichkeiten seien frühest...