nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 29.10.1999; Aktenzeichen S 5 U 78/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.

Der am 7. Oktober 1933 geborene Kläger war als Prokurist bei der I. KG, Baugeschäft - Grundstücksverwaltung, Bremerhaven, beschäftigt. - Am 25. November 1985 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er sich mit seinem Pkw auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befand. Er hielt vor der Betriebsauffahrt, um den Gegenverkehr vorbeizulassen; dabei wurde sein Fahrzeug von hinten von einem anderen Pkw angefahren.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1986 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 6. Januar 1986 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) als vorläufige Rente eine Teilrente in Höhe von 20 v. H. der Vollrente und erkannte als Folgen des Arbeitsunfalls an: Subjektiv geklagte Beschwerden in Form von Kopfschmerzen und leichten Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule sowie beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit subjektiv ge-klagten Ohrgeräuschen nach Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (Schleu-dertrauma). Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie nicht an: Verschleiß- und Auf-brauchserscheinungen mit Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule, Zustand nach Blinddarmoperation und Nasenbeinprellung im Kindesalter. Grundlage dieses Beschei-des waren ein Gutachten des Leitenden Arztes der Neurochirurgischen Klinik des Zent-ralkranken-hauses (ZKH) Reinkenheide, Bremerhaven Prof. Dr. med. J. vom 2. Juli 1986, Gutachten des Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arztes Dr. med. K. vom 5. August 1986 und 2. Oktober 1986 sowie eine Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten, des Arztes für Chirurgie Dr. med. L., vom 8. Oktober 1986. Prof. Dr. med. J. bezeichnete in seinem Gutachten die Unfallfolgen zusammenfassend als zervikal ausgelöste Kopf-schmerzen mit Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und leichtem Bewegungs-schmerz der Halswirbelsäule. Er schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v. H. seit Eintreten der Arbeitsfähigkeit ein und fügte hinzu, nach leichten bis mittel-schweren Schleudertraumen der Halswirbelsäule könne allgemein mit einer kontinuierli-chen Rückbildung der Beschwerden gerechnet werden. Vor allem seien keine neurologi-schen Ausfälle vorhanden, die Restbeschwerden seien insgesamt noch glaubhaft. Die in der Computertomographie nachgewiesenen unfallunabhängigen Befunde im Sinne von Bandscheibenschäden und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hätten für sich keinen Krankheitswert und seien seiner Ansicht nach nicht Ursache der geklagten Beschwerden. Dr. med. K. nahm eine unfallbedingte beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit und damit verbundene Ohrgeräusche an und bewertete die MdE hierfür mit 10 v. H. Für die Ohrgeräusche setzte er eine MdE von 5 v. H. und für die Schwerhörigkeit von unter 10 v. H. an. Aufgrund der von ihm und einem Vorgutachter (Dr. med. M.) abgeleiteten Ton- und Sprachaudiogramme bezeichnete er die Schwerhö-rigkeit nach der Tabelle von Feldmann als praktische Normalhörigkeit (Hörverlust nach dem Sprachaudiogramm beiderseits 0 v. H., Tonhörverlust von 10 v. H. rechts und 0 v. H. links).

Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1986, mit dem er sich "gegen den Ausschluss der angeblich vorhandenen degenerativen Verschleiß- und Aufbrauchserscheinungen mit Bandscheibenschäden an der Wirbelsäule" wandte und die Anerkennung dieser Veränderungen als Unfallschaden sowie die Zuerkennung einer höheren Rente begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1986).

Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Bremen entzog die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1987 mit Ablauf des Monats Oktober 1987 die bisher gewährte vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Dauerrente mit der Begrün-dung ab, die noch vorhandenen Unfallfolgen (beiderseitige Hochton-Innenohr-schwerhörigkeit mit subjektiv geklagten Ohrgeräuschen nach Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule - Schleudertrauma -) bedingten nicht mehr eine MdE in rentenbe-rechtigendem Grade (mindestens 20 v. H.). Hierzu stützte sie sich auf Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 20. Juli 1987 und Dr. med. K. vom 23. Juli 1987 sowie auf eine Stellungnahme von Dr. med. L. vom 12. August 1987. Während Dr. med. K. auf HNO-Fachgebiet weiterhin eine MdE von 10 v. H. wegen der beiderseitigen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit und der Ohrgeräusche annahm, konnte Prof. Dr. med. J. auf seinem Fachgebiet Unfallfolgen nicht mehr feststellen. Er führte in dem Gutachten aus, die von dem Kläger weiterhin geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf seien auf die im Computertomogramm nachgewiesenen erheblichen degenerativen Ver-änderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Bei dem Unfall sei es nur zu einer leichten bis ...

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