Verfahrensgang

SG Bremen (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen S 7 KR 36/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen B 1 KR 8/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Bremen vom14. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld hat.

Die im November 1941 geborene Klägerin war seit September 1974 als Verwaltungsangestellte bei der damaligen Senatskommission für das Personalwesen der Freien Hansestadt Bremen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1997 erhielt sie unbezahlten Urlaub. Während dessen war sie bis Dezember 1991 bei der Beklagten als Rentenantragstellerin versichert und anschließend bei der Innungskrankenkasse Bremen/Bremerhaven zum Teil als Familienmitglied, zum Teil wiederum als Rentenantragstellerin krankenversichert.

Im Zeitpunkt der vorgesehenen Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1. Juli 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Bereits am 6. Juni 1997 war bei ihr eine Bandscheiben-Operation durchgeführt worden. Anschließend befand sie sich vom 24. Juni 1997 bis 15. Juli 1997 in einer Anschlussheilbehandlung. Für die Zeit danach wurde sie von ihren behandelnden Orthopäden Dres. I. /J. weiter krank geschrieben.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 übersandte die Klägerin der Beklagten verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zugleich führte sie aus, bei der Rückmeldung habe der Arbeitgeber ihr gesagt, dass sie kein Krankengeld erhalte. Im Oktober habe sie sodann von der Beklagten die Scheckkarte sowie die Mitteilung erhalten, bereits seit Juli d.J. dort wieder angemeldet zu sein. Aufgrund der Fehlinformationen der Arbeitgeberin habe sie es versäumt, der Beklagten ihre Krankmeldungen zu schicken, dies hole sie hiermit nach.

Am 31. Oktober 1997 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Gleichzeitig stornierte sie die Anmeldung der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juli 1997.

Am 20. Juli 1999 sprach die Klägerin erneut wegen der Krankengeldbewilligung bei der Beklagten vor. Diese lehnte die Gewährung einer entsprechenden Leistung mit Bescheid vom 10. August 1999 ab. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr habe am 31. Juli 1989 geendet. An der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Juli 1997 sei die Klägerin durch die seinerzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit gehindert worden. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig beschäftigter Personen im Sinne des § 186 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) beginne mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Dieser sei durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit definiert. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 24. November 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 zurück.

Mit ihrer am 24. März 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 habe der Gesetzgeber unter Art. 3 Ziff. 3 auch den § 186 Abs. 1 SGB V im Wortlaut geändert. Diese Gesetzesänderung habe bewirkt, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch dann beginne, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden könne, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Die Mitgliedschaft beginne dann mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt werde. Nach dieser Gesetzeslage sei für den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit nicht erforderlich. Gemäß Art. 12 Abs. 1 des genannten Gesetzes seien dessen Vorschriften auch auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten bestanden hätten. Sie – die Klägerin – habe am 1. Juli 1997 wegen der damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können. Sie habe jedoch einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gehabt. Demgemäß stehe ihr auch ein Anspruch auf Krankengeld zu.

Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, die von der Klägerin zur Begründung des Anspruchs herangezogene Übergangsregelung des Art. 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen könne von ihrem Sinn und Zweck her betrachtet hier nicht greifen. Die Begründung zu dieser Vorschrift mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber nur darum gegangen sei, auch bereits eventuell bestehende Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten – mit Ausnahme der Altersteilzeitvereinbarungen – in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Die Klägerin habe demgegenüber schlicht unbezahlten Urlaub genommen. Im Übrigen seien entsprechend der genannten Übergangsbestimmungen die gesetzlichen Neuregelungen a...

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