nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 18.08.1999; Aktenzeichen S 7 U 168/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Oldenburg vom 18. August 1999 wird zurückge-wiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes Ansprüche auf Verletztenrente geltend und begehrt Hinterbliebenenleistungen. Streitig ist, ob ihr im Juni 1942 geborener Ehemann D., der Versicherte, am 2. Oktober 1995 an einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 (Asbeststaublun-generkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura) oder Nr. 4104 (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungen-erkrankung (Asbestose) oder mit durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura) verstorben ist.
Der Versicherte war als Arbeiter in einem Mechanikerbetrieb (April 1957 bis April 1960), Bauarbeiter (Mai 1960 bis September 1961) als Soldat auf Zeit (Oktober 1961 bis September 1965 und erneut von Mai 1967 bis Mai 1972), Kraftfahrer in einem Fuhrunternehmen (Oktober 1965 bis April 1967), und danach als Kraftfah-rer bei der Firma E., einem Bauunternehmen und von Mai 1976 bis 9. November 1993 bei der Firma F., einem Abbruchunternehmen, tätig. Seit dem 10. November 1993 war er durchgehend arbeitsunfähig.
Wegen zunehmender Belastungsatemnot suchte er 1989 erstmals den Lungen-arzt Dr. G. auf. Dieser äußerte den Verdacht auf eine idiopathische, d.h. ohne erkennbare Ursache entstandene Lungenfibrose. Die im September 1989 durch-geführte Bronchoskopie ergab nur sehr spärlich erkennbare Staubablagerungen, deren ätiologische Zuordnung nicht möglich war. Auch eine durchgeführte Diffe-rentialzytologie während eines stationären Heilverfahrens im Novem-ber/Dezember 1993 in H. sprach für eine idiopathische Lungenfibrose. Den lang-jährigen Nikotinabusus (20 - 30 Zigaretten pro Tag) stellte der Versicherte im Oktober 1993 ein (Berichte des Dr. G. vom 29. September 1989, 5. April 1994, Bericht des Dr. I. vom 11. April 1994; Entlassungsbericht der Klinik H. vom 4. Januar 1994; Bronchoskopiebericht des J. vom 25. September 1989 nebst histo- und cytopathologischer Begutachtung vom 27. September 1989). Im Au-gust 1995 wurde der Versicherte ins J. überwiesen, wo er am 2. Oktober 1995 an einer chronischen, abszedierenden Pneumonie und Pleuraerguss links sowie ei-nem Lungenkrebs verstarb (Berichte des J. vom 5. Oktober 1995 nebst histo- und cytopathologischer Begutachtung vom 2. und 4. Oktober 1995). Der immunhisto-chemische Befund entsprach einem primären Lungenkarzinom (cytopathologi-sche Begutachtung vom 4. Oktober 1995).
Im Februar 1994 hatte der Versicherte die Anerkennung seiner Lungenfibrose als BK beantragt. Er sei während des Be- und Entladens auf der Baustelle bei der Bedienung des LKW den Auspuffgasen des laufenden Motors ausgesetzt ge-wesen. Im Mai 1994 erstatteten Dr. I. und die Firma F. eine BK-Anzeige. Die Ar-beitgeberin gab am 8. Juli 1994 an, der Versicherte sei den Abgasen von Diesel-motoren, aber keinen silikogenen Stäuben ausgesetzt gewesen.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Tiefbau-BG teilte der Beklagten mit, dass der Versicherte bei der Firma E. vereinzelt Arbeiten ausgeführt habe, die mit dem Verfahren von Bauschutt aus Abbrucharbeiten verbunden gewesen seien. Eine Emission von Quarz- und Asbestfeinstäuben könne mit sehr großer Wahr-scheinlichkeit ausgeschlossen werden. LKW-Fahrer seien nur für den Fall manu-eller Abbrucharbeiten von asbesthaltigen Materialien als asbestgefährdet einzu-stufen. Außerdem sei eine außergewöhnlich hohe Belastung durch Dieselemissi-onen zu verneinen (Stellungnahmen vom 19. Dezember 1995, 28. Novem-ber 1996, 30. Juni 1997 (Prof. Dr. K.) und 8. Juli 1997). Der TAD der Beklagten er-mittelte, dass der Versicherte bei der Firma F. überwiegend Tiefbaustellen mit Material und Maschinen ver- bzw entsorgt habe und maximal 2 Stunden pro Tag im Freien Dieselemissionen beim Be- und Entladen ausgesetzt gewesen sei (Stellungnahme vom 16. Januar 1997). Die Beklagte zog eine Auskunft der Firma E. vom 22. August 1995, die medizi-nischen Unterlagen der Dres. L. und des J. sowie das Obduktionsprotokoll des Prof. Dr. M. vom 9. Oktober 1995 bei und veranlasste die fachpathologische Be-gutachtung des Lungengewebes durch Prof. Dr. N. und PD Dr. O., Berufsgenos-senschaftliche Krankenanstalten P., vom 12. April 1996. Die Gutachter fanden keine Pleura-plaques, weniger als 10 Asbestkörper pro cm³ Lungengewebe und schlossen deshalb die BKen Nrn. 4103 und 4104 aus. Das Fibrosierungsmuster der Lunge sei nicht asbestassoziiert, sondern entspräche dem Residualzustand einer weit fortgeschrittenen idiopathischen Lungenfibrose. Nachdem die von der staatlichen Gewerbeärztin Dr. Q. empfohlenen Ermittlungen zur Asbestbelastung durchgeführt wurden (Stellungnahmen vom 29. Juli 1995 und 25. März 1997), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 1997 in Gestalt ...