Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Umbau einer Dusche. Anforderungen an das Vorliegen einer Erleichterung der Pflege. erhebliche Verbesserung der Zugänglichkeit des Duschraums für die Pflegeperson. Nichtersichtlichkeit einer drohenden Überforderung der Pflegeperson

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Zuschussgewährung für den Umbau einer Dusche als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn eine Pflegerleichterung beim Duschen mit Blick auf die erheblich verbesserte Zugänglichkeit des Duschraums für die Pflegeperson zwar deutlich erkennbar ist, andererseits nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die weitere häusliche Pflege ohne den Umbau wegen einer drohenden Überforderung der Pflegeperson in Frage gestellt gewesen wäre.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen B 3 P 3/14 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines Anteils von 1.278,50 € an den Kosten des behindertengerechten Umbaus einer Dusche.

Der 1960 geborene Kläger leidet unter einer pränatalen Schädigung durch das Präparat Contergan, die sich in einer hochgradigen Verkürzung der Arme einschließlich schwerer Fehlbildungen der Hände und Finger, einer ausgeprägten Hüftgelenksdysplasie mit Entwicklung einer Hüftgelenksarthrose mit Zustand nach einer Endoprothesenoperation beidseitig sowie einer angeborenen Beinverkürzung links äußert. Der Kläger erhält von der Beklagten seit 1. Oktober 2005 Leistungen entsprechend der Pflegestufe I.

Am 7. April 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zum Umbau der Dusche in seiner selbstbewohnten Eigentumswohnung als Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Hierzu führte er aus, die Dusche müsse behindertengerecht umgebaut werden. Dazu gehöre insbesondere die Auswechselung der vorhandenen Duschtasse durch eine vollständig ebenerdige “Floor-Duschtasse„. Wegen der Inanspruchnahme von Hilfe beim Duschen sei außerdem auf eine ausreichende Einstiegsbreite zu achten. Über die Kosten liege ihm ein Voranschlag über 6.041,99 € (Angebot der Firma I. in G. vom 28. Januar 2009) vor.

Die von der Beklagten beauftragte J. -GmbH riet mit Gutachten des Arztes Dr. K. vom 25. Mai 2009 auf der Grundlage eines Hausbesuchs von der Bezuschussung ab. Zur Begründung legte Dr. K. dar, beim Kläger bestehe ein dauerhafter Hilfebedarf bei verschiedenen Grundverrichtungen wie dem An und Auskleiden und speziell beim Duschen; aufgrund starken Schwitzens dusche der Kläger regelmäßig zweimal täglich. Beim Duschen müsse die Pflegeperson bei geöffneter Duschkabinentür Hilfestellungen geben. Seit der letzten Begutachtung habe sich die Pflegesituation nicht geändert. Die Pflegeleistungen würden weiterhin von der Lebensgefährtin erbracht. Bisher sei im Badezimmer eine weitgehend ebenerdige Dusche (fast bodengleich, Schwelle ca. 3 cm hoch) als Eckdusche mit einer gerundeten, festen, aufschiebbaren Duschabtrennung installiert; der Radius der Duschwanne betrage ca. 85 cm. Die Duschwanne und die feste Duschwand seien bei der Begutachtung bereits entfernt. Der Versicherte plane nun den Einbau einer vollständig ebenerdigen, größeren, fast quadratischen Dusche von 100 x 108 cm Fläche ebenfalls in der Raumecke, es solle rechts eine feste Duschwand und vorn eine aufschiebbare, sich mittig faltende feste Abtrennung installiert werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Bezuschussung der Baumaßnahme im Sinne einer Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien folgende Aspekte zu erwähnen: 1.) Die bisherige starre Duschkabine werde nicht durch ein flexibles Duschvorhangsystem, sondern wiederum durch ein starres Türsystem ersetzt. Dies stelle für die Benutzbarkeit und die Möglichkeit der Hilfestellung durch eine Hilfsperson nicht die beste Lösung dar, eine Bezuschussung dieser Maßnahme könne daher nach den geltenden Richtlinien nicht empfohlen werden, ein flexibles Duschvorhangsystem sei unter dem Aspekt der Pflegeerleichterung zu bevorzugen. 2.) Die Dusche werde in ihrer Grundfläche vergrößert. Eine solche Vergrößerung sei aus pflegerischer Sicht nicht notwendig, die bisherige Größe sei für die Benutzbarkeit ausreichend. 3.) Die bisherige, ca. 3 cm hohe äußere Begrenzung der Duschfläche entfalle nach dem Umbau. Diese Schwelle stelle jedoch aus pflegerischer Sicht kein Hindernis dar. 4.) Alternativ könne auch die Badewanne - z.B. mit Hilfe eines Badewannensitzes oder Wannenlifters - zum Duschen verwendet werden. Der Umbau der Dusche stelle daher keine notwendige Maßnahme dar, um das Abduschen des Versicherten zu ermöglichen oder die Pflege wesentlich zu erleichtern. Zusammenfassend betrachtet könne daher eine Bezuschussung der Umbaumaßnahme zulasten der Privaten Pflege...

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