Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung hinsichtlich des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind nach § 307d Abs 1 SGB 6
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 307d Abs 1 SGB 6, der zufolge ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nur bei Anerkennung einer Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zu gewähren ist (vgl LSG München vom 31.5.2016 - L 6 R 685/15 sowie LSG Celle-Bremen vom 20.6.2017 - L 2 R 175/17).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1942 geborene und seit dem 1. August 2007 im Bezug einer Regelaltersrente stehende Klägerin begehrt einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung ihrer 1977 geborenen Tochter F. G., verheiratete H.
Am 11. Februar 1980 nahm die Klägerin mit ihrem Ehemann die Tochter F. in Adoptionspflege. Die leibliche Mutter des Kindes war etwa 6 Monate nach der Geburt verstorben. In der Folgezeit war das Kind in einer Pflegefamilie und in einem Heim betreut worden, bis zum Zeitpunkt der Adoptionspflege bei der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 2. März 1981 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann F. an Kindes statt an. Mit Beschluss vom 30. März 1981 hat das Amtsgericht 1. den Kindesannahmevertrag gerichtlich bestätigt.
Am 25. November 1983 nahm die Klägerin mit ihrem Ehemann die am 4. Juli 1983 geborene Tochter J. in Adoptionspflege. Mit notariellem Vertrag vom 23. April 1985 nahmen sie auch diese an Kindes statt an. Mit Beschluss vom 30. April 1985 hat das Amtsgericht 1. auch diesen Kindesannahmevertrag gerichtlich bestätigt.
Auf den Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2007 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. Juli 2007 Regelaltersrente. Diese wurde ab 1. August 2007 laufend monatlich in Höhe von 771,98 € ausgezahlt. Dem Bescheid lagen unter anderem in dem Zeitraum vom 1. November 1983 bis 31. Juli 1984 Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung (9 Monate) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Zeitraum vom 1. Februar 1980 bis 31. Dezember 1991 und vom 1. Januar 1992 bis 3. Juli 1993 zu Grunde (es wird Bezug genommen auf Blatt 94 bis 107 der Gerichtsakte). Die Rente wurde am 8. Februar 2008 neu berechnet (es wird Bezug genommen auf Blatt 113 der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 14. September 2014 (Blatt 108 bis 112 der Gerichtsakte) berechnete die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 neu. Die Neuberechnung erfolgte aufgrund der Gewährung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung der Tochter J. Die Einzelheiten sind in Anlage 6 des Bescheides (Blatt 112 der Gerichtsakte) dargestellt. Ein Zuschlag für die Kindererziehung für die Tochter F. erfolgte nicht.
Die Beklagte wies den am 14. Oktober 2014 von der Klägerin eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 18. Februar 2015 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 18. März 2015 Klage vor dem Sozialgericht Bremen erhoben. Die Vorschrift des § 307d Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) stelle eine Schlechterstellung für Adoptiveltern im Vergleich zu leiblichen Eltern dar. Insbesondere werde die Wirkung der Adoption - nämlich von Geburt an - nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Benachteiligung sei mit dem Grundgesetz insbesondere deswegen nicht vereinbar, weil Adoptionen häufig erst nicht mehr im ganz jungen Alter des Kindes vorgenommen würden und daher eine Anknüpfung an den 12. Lebensmonat nicht gerechtfertigt sei. Die Erziehungsleistung vieler Adoptiveltern werde nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sei ohnehin fraglich, ob bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten lediglich auf die ersten Lebensjahre der tatsächlichen Erziehung abgestellt werden dürfe.
Das Sozialgericht Bremen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Tochter F. könne nach dem Wort laut des § 307 d SGB VI nicht erfolgen. Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthalte für den 12. Monat nach der Geburt von F. (Juli 1978) keine Kindererziehungszeit, da die Klägerin das Kind unstreitig erst im Februar 1980 in ihren Haushalt aufgenommen habe und eine Erziehung durch die Klägerin im Sinne des § 56 SGB VI daher im Juli 1978 ersichtlich nicht stattgefunden habe. Die Regelung des § 307 d SGB VI sei auch verfassungsgemäß. Die Stichtagsregelung treffe leibliche Eltern genauso wie Adoptiveltern, denn die Vorschrift stelle alleine auf das Vorliegen von Kindererziehungszeiten im Rentenkonto des Elternteils für den 12. Lebensmonat des Kindes ab, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein leibliches Kind oder um ein Adoptivkind handele.
Gegen den der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 24. November 2016 unter Bezugnahme ...