nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 02.06.1999; Aktenzeichen S 3 RA 256/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, streitig.

Die am 26. Dezember 1943 geborene Klägerin hat von 1958 bis 1961 den Beruf der Friseurin erlernt und nach bestandener Meisterprüfung von Oktober 1988 bis 1995 als Friseurmeisterin gearbeitet. Seit dem 18. September 1995 ist sie arbeitsunfähig krank; seit April 1997 hat sie nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld bezogen.

In der Zeit vom 6. Juni 1996 bis zum 4. Juli 1996 führte die Beklagte bei der Klägerin medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation in der Rheumaklinik I. durch (Entlassungsbericht vom 9. Juli 1996). Die Klinikärzte diagnostizierten generalisierte Tendomyopathie, Adipositas, Gonarthrose beiderseits, Varikosis und Antrumgastritis (mäßig) und hielten die Klägerin noch für fähig, im Beruf der Friseurmeisterin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.

Im November 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte den Befundbericht des Internisten Dr. J., K., vom 9. Dezember 1996 vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin das orthopädische Gutachten des Dr. L., M., vom 24. Januar 1997. Der Gutachter diagnostizierte auf seinem Fachgebiet Fibromyalgie, Hallux rigidus beiderseits, arthroskopisch nachgewiesene initiale Varusgonarthrose, Schulter/Arm-Syndrom und Lumbalgie, ferner beginnende Schwerhörigkeit rechts, Alterssichtigkeit (Presbyopie) und Adipositas und meinte, die Klägerin sei durch diese krankhaften Veränderungen in ihrer Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Sie bedürfe einer regelmäßigen physikalischen, balneologischen und krankengymnastischen Behandlung. Die Klägerin könne noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständigen Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft, mit den üblichen Betriebspausen, vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 14. Februar 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Versichertenrente ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf vollschichtig tätig zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte holte die Arbeitgeberauskunft der letzten Arbeitgeberin, der Firma N., vom 9. Mai 1997 ein. Danach war die Klägerin dort mit Friseurtätigkeiten beschäftigt, ferner oblag ihr die Einteilung der Kunden und Mitarbeiter, die Mitarbeiterführung und die Leitung aller Abläufe im Salon. Sodann ließ sie die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Der Gutachter Dr. O., P., stellte auf nervenärztlichem Fachgebiet einen Muskelkontraktionsschmerz und ein psychovegetatives Syndrom fest. Es ergaben sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer peripheren oder zentralen Nervenschädigung oder eine neurotische Erkrankung. Der Gutachter hielt die Klägerin deshalb für fähig, vollschichtig als Friseurmeisterin zu arbeiten, sowie alle leichten und mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständigen Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft mit den üblichen Pausen vollschichtig zu verrichten (Gutachten vom 3. September 1997). Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1997 wies danach die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, weil sie wegen des Fibromyalgiesyndroms weder als Friseurmeisterin arbeiten noch sonstige Tätigkeiten verrichten könne. Das SG hat den Befundbericht des Internisten Dr. J., Q., vom 2. Mai 1998 und das orthopädische Gutachten des Dr. R., S., vom 17. September 1998 nebst dem radiologischen Zusatzgutachten des Dr. T. vom 23. Oktober 1998 eingeholt. Der Sachverständige Dr. R. hat die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit schmerzhaften Myotendinosen auf der Grundlage einer verstärkten Spondylarthrose im oberen HWS-Bereich und einer hierdurch bedingten Cervico-Cephalgie; Zeichen einer Osteochondrose im unteren HWS-Bereich,

2. leichtes Impingement-Syndrom im Bereich beider Schultergelenke mit degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette,

3. klinische Zeichen einer Heberden- und Bouchard-Arthrose beiderseits, als auch röntgenologisch objektivierbare Veränderungen,

4. flache, s-förmige Seitverbiegung der BWS/LWS mit statisch-dynamischen Beschwerden im thorako-lumbalen Übergangsbereich und gelegentlich ischialgieformen Beschwerden, ohne manifeste motorische oder sensible Defizite,

5. Reizzustand beider Hüftgelenke mit initialen Arthrosezeichen,

6. beginnende Femoro-Patellararthrose beiderseits,

7. Arthrose beider Großzehengrundgelenke, zum Zeitpunkt der Untersuchung klinisch stumm, bei leichter Spreizfußbildung.

Ob be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge