nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen S 10 KA 923/98) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil die an den Kläger gerichteten Honorarbescheide für die Quartale III/97, IV/97 und I/98 aufgehoben hat.
Der Kläger ist als hausärztlich tätiger Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-lassen. Er hat sich mit seiner Klage dagegen gewandt, dass sein Honorar ab dem III. Quartal 1997 nachhaltig gesunken war, nachdem zum 1. Juli 1997 sowohl Änderun-gen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als auch des Honorarverteilungs-maßstabes (HVM) in Kraft getreten waren.
Im Einzelnen entwickelte sich das klägerische Honorar unter Zugrundelegung der Hono-rarbescheide der Beklagten wie folgt:
Im I. Quartal 1997 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Gesamthonorar in Höhe von 84.910,90 DM ausgezahlt. Dabei entfielen auf den HVM-Topf Nr. 1 ("übrige Leistungen") 25.685,59 DM im Ersatzkassenbereich und 41.323,75 DM im Primärkassenbereich. Der Punktwert betrug im I. Quartal 1997 für die HVM-Töpfe Nr. 1 ("übrige Leistungen") und Nr. 2 ("Labor O I + II") 6,5223 im Ersatzkassenbereich und 5,7833 im Primärkassenbe-reich.
Für das II. Quartal 1997 erhielt der Kläger ein Gesamthonorar in Höhe von 89.399,05 DM ausgezahlt. Dabei entfielen auf den HVM-Topf Nr. 1 28.388,93 DM im Ersatzkassen- und 41.100,82 DM im Primärkassenbereich. Der Punktwert betrug für die HVM-Töpfe Nr. 1 und 2 6,2633 im Ersatzkassenbereich und 5,5417 im Primärkassenbe-reich.
Für das III. Quartal 1997 erhielt der Kläger ein Gesamthonorar in Höhe von 71.584,49 DM, wobei auf den HVM-Topf Nr. 1 24.902,39 DM im Ersatzkassenbereich und 29.675,21 DM im Primärkassenbereich entfielen. Der Punktwert für die HVM-Töpfe Nr. 1 und 2 betrug 7,6008 im Ersatzkassen- und 6,0159 im Primärkassenbereich.
Im IV. Quartal 1997 wurde an den Kläger ein Gesamthonorar in Höhe von 82.663,14 DM ausgezahlt, wobei auf den HVM-Topf Nr. 1 26.063,00 DM im Ersatzkas-sen- und 34.783,58 DM im Primärkassenbereich entfielen. Der Punktwert für die HVM-Töpfe Nr. 1 und 2 betrug 7,8414 im Ersatzkassen- und 6,6360 im Primärkassenbereich.
Im I. Quartal 1998 erhielt der Kläger ein Gesamthonorar in Höhe von 73.066,28 DM, wobei der HVM-Topf Nr. 1 22.672,12 DM im Ersatzkassen- und 31.447,35 DM im Pri-märkassenbereich ausmachte. Der Punktwert betrug für die HVM-Töpfe Nr. 1 und 2 6,9668 im Ersatzkassen- und 5,9189 im Primärkassenbereich.
Dieser Honorarentwicklung lagen folgende Veränderungen der Fallzahlen und der Punktzahlen zugrunde:
Quartal Fallzahl Punktzahl
I/97 701 1.316.639,6 II/97 757 1.413.172,6 III/97 765 1.006.116,11 IV/97 699 1.085.416,0 I/98 737 1.063.224,0
Der Rückgang des klägerischen Honoraranspruches für den HVM-Topf Nr. 1 und die daraus resultierende Verminderung seines Gesamt-Honoraranspruches ab dem III. Quartal 1997 beruhte zum einen darauf, dass der Bewertungsausschuss mit Be-schlüssen vom 19. November 1996 und 11. März 1997 den EBM für ärztliche Leistun-gen, allgemeine Bestimmungen A I., Teil B, neu gefasst hatte (Deutsches Ärzteblatt - DÄ - 1997, C 654 ff). Die im EBM enthaltenen ärztlichen Leistungen unterliegen danach nach Maßgabe näherer Bestimmungen je Arztpraxis und Abrechnungsquartal mit Wir-kung erstmals vom III. Quartal 1997 an für die dort im Einzelnen aufgeführten Arztgrup-pen einer fallzahlabhängigen Budgetierung. Zu den betroffenen Arztgruppen zählen namentlich auch die hausärztlichen Internisten.
Des Weiteren beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 31. Mai 1997 eine ebenfalls zum 1. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung des Honorarverteilungsmaß-stabes. Diese sieht insbesondere folgende Regelungen für die Vergütung der ambulan-ten vertragsärztlichen Versorgung vor: Die von den Kostenträgern entrichteten Gesamt-vergütungen werden getrennt nach Primärkassen und Ersatzkassen quartalsweise ver-teilt (§ 9 Abs. 1 Satz 1). Dabei werden vorab folgende Leistungen vergütet: Besonders erstattungsfähige Kosten (§ 9 Abs. 3 a und § 6), die hausärztliche Grundvergütung ge-mäß § 87 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V; vgl § 9 Abs. 3 b HVM), Beträge für Schutzimpfungen (§ 9 Abs 3 c), Wegeentschädigun-gen (§ 9 Abs. 3 d), psychotherapeutische Leistungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 e und die in § 9 Abs. 3 f aufgeführten besonderen Leistungen.
Die verbleibende Vergütung wird in Honorarkontingenten auf insgesamt 19 der in der Anlage 3 zum HVM aufgeführten Facharztgruppen verteilt (wobei die "Facharztgruppe" Nr. 19 alle ermächtigten Ärzte, und zwar unabhängig von ihrer Gebietsbezeichnung, und alle ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen umfasst). Soweit ein Arzt einer F...