nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 11.11.1998; Aktenzeichen S 11 KR 182/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Kostenerstattung für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Die am 10. Juli 1935 geborene Kläge-rin zu 1) und der am 28. August 1920 geborene Kläger zu 2) unterzogen sich im März 1997 einer Bypassoperation im Herzzentrum F ... Der am 3. September 1932 geborene Kläger zu 3) war am 17. und 18. Oktober und vom 23. Oktober bis 27. Oktober 1997 wegen akutem Myokardinfarkt und Arte-riosklerose in stationärer Behandlung. Bei ihm bestand im November 1997 eine koronare 2-Gefäßerkrankung und arterielle Verschlusserkrankung. Der Arzt für Innere Medizin - Kardiologie - G., beantragte für die Kläger zu 1) und 2) im Ap-ril 1997 und für den Kläger zu 3) mit Schreiben vom 13. November 1997 bei der Beklagten die Durchführung einer ambulanten Anschlussheilbehandlung in der Einrichtung "Cardiovital-Institut für Prävention und Rehabilitation von Herz- und Kreislauferkrankungen GmbH". Diese steht unter der Leitung eines Diplom-Psychologen, einer Sporttherapeutin, einer Ernährungswissenschaftlerin und der kardiologischen Praxisgemeinschaft H. und bietet ein Rehabilitationspro-gramm (Bewegung, Stressbewältigung, Ernährung, medizinische Überwa-chung) für Herzpatienten nach Akutbehandlungen im Krankenhaus oder im Herzkatheterlabor in Form von 3-4-wöchigen Kursen, wobei die einzelnen An-wendungen vormittags durchgeführt werden und nach einem festgelegten Stundenplan im Halbstunden-Rhythmus wechseln. Die Kosten für einen Kurstag betrugen 1997 170,- DM. Darüber hinaus verordnete I. den Klägern mit Verordnungen vom 7. Mai 1997 (Klägerin zu 1) und Kläger zu 2)) und 13. November 1997 (Kläger zu 3)) computergesteuertes Ergometertraining als Aufbautraining im schwelligen Leistungsbereich, sporttherapeutisch angeleitet unter ärztlicher Überwachung, sport- und bewegungstherapeutische Übungs-behandlungen unter besonderer Berücksichtigung von Funktionsgymnastik, Koordinationsschulung und Körperwahrnehmung, psychologisches Entspan-nungstraining. Vermittlung von Grundlagen des autogenen Trainings und der funktionellen Entspannungstherapie, Gruppen- und Einzelgespräche zur Stressidentifikation und -Bewältigung, kardiale Ernährungsberatung unter be-sonderer Berücksichtigung der Risikofaktoren und Unterstützung in der Ernäh-rungsumstellung, medizinisch-kardiologische Risikoanalyse und Gesundheits-schulung im Rahmen einer therapeutischen Gesamtkonzeption von Fachärzten für Kardiologie, Dipl-Psychologen, Dipl-Oecotrophologen, Sportlehrern und Be-wegungstherapeuten.
Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 24. April 1997 (Klägerin zu 1)), 28. April 1997 (Kläger zu 2)) und 17. November 1997 (Kläger zu 3)) ab. Sie bot der Klägerin zu 1) an, die Kosten einer stationären Anschlussheilbehand-lung in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag beste-he, zu übernehmen. Sie bat die Klägerin zu 1) um Rücksprache, damit eine entsprechende Klinik ausgesucht werden könne. Der Kläger zu 2) wurde um Rücksprache gebeten für den Fall, dass er an einer stationären Rehabilitati-onsmaßnahme interessiert sei. Dem Kläger zu 3) bot die Beklagte eine teilstati-onäre Rehabilitation im Gesundheitszentrum in der J. an.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) führten die ambulante Rehabilitation bei Cardiovital in der Zeit vom 5. Mai - 30. Mai 1997 durch (Kosten: jeweils 3.400,- DM). Der Kläger zu 3) führte die Maßnahme vom 17. November bis 5. Dezember 1997 durch (Kosten: 2.550,- DM - Rechnung vom 20. Januar 1998).
Die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) vom 6. Mai 1997 und des Klägers zu 3) vom 8. Dezember 1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juni 1997 und 20. Januar 1998 (Kläger zu 3)) mit der Begründung zurück, dass das Institut Cardiovital keine nach § 95 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - zugelassene oder ermächtigte ärztlich gelei-tete Einrichtung sei, in der eine vertragsärztliche Versorgung in Anspruch ge-nommen werden könne. Es handele sich um eine außervertragliche Leistung in einer nicht ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung.
Gegen die am 28. Juni 1997 und 23. Januar 1998 (Kläger zu 3)) zugestellten Bescheide haben die Kläger am 21. Juli 1997 und 23. Februar 1998 (Kläger zu 3)) Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, die das SG zur ge-meinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden hat. Sie haben vorge-tragen, dass eine Versorgungslücke bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Inan-spruchnahme der Behandlung durch die Kläger habe kein vergleichbares An-gebot für die Anschlussheilbehandlung bestanden. Eine stationäre Behandlung sei weder gewünscht noch aus medizinischer Sicht sinnvoll und patientenge-recht gewesen. Eine ambulante Heilbehandlung sei auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzuziehen. Den Klägern se...