Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Vorliegen eines schlüssigen Konzepts. Mietspiegel Bremerhaven
Leitsatz (amtlich)
Der von dem Magistrat der Stadt Bremerhaven für seine zum 1.7.2011 in Kraft getretene Fachliche Weisung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII herangezogene Mietspiegel 2011/2012 für Bremerhaven entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch im Wege des Zugunstenverfahrens die Übernahme der ihnen für den Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 in Rechnung gestellten Betriebskostennachzahlung.
Der 1980 geborene Kläger zu 1 ist syrischer Staatsbürger und bezog nach Einstellung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) zum 25. Juni 2010 seit diesem Tag Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Die 1979 geborene und seit dem 8. August 2007 mit ihm verheiratete Klägerin zu 2, die zunächst die türkische Staatsangehörigkeit besaß und inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, lebte zwischenzeitlich mit der gemeinsamen Tochter, der 2007 geborenen Klägerin zu 3, getrennt von dem Kläger zu 1 in M. und bezog dort ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Am 6. Oktober 2010 teilten die Kläger zu 1 und 2 dem Beklagten mit, dass die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 nunmehr seit 1. Oktober 2010 gemeinsam mit dem Kläger zu 1 in der von ihnen gemeinsam bereits mit Wirkung vom 1. September 2010 angemieteten, 77,55 qm großen Drei- Zimmer- Wohnung in der N. in O. zu einer Miete von 350 € zuzüglich 95 € Betriebskostenvorauszahlung und 75 € Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser wohnten. Der Beklagte hatte zu diesem Umzug keine Zusicherung erteilt; die Kläger hatten diese vorab nicht beantragt. Auf den Leistungsantrag vom 8. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab 1. Oktober 2010, wobei er monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 449,48 € berücksichtigte (390 € angemessene Bruttokaltmiete und 59,48 € Heizkostenvorauszahlungen). An dieser Grundlage für die Gewährung der KdU hielt er auch mit Änderungsbescheiden vom 21. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2011 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 fest.
Mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Januar 2011, 13. April 2011 und 10. Mai 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 und erkannte einen Betrag von 465 € monatlich als angemessene KdU an (390 € Bruttokaltmiete und 75 € Heizkostenvorauszahlungen). Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31. Juli 2011, 17. Oktober 2011 und 28. November 2011 gewährte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 und legte angemessene KdU in Höhe von 495 € (420 € Bruttokaltmiete und 75 € Heizkostenvorauszahlung) zugrunde.
Mit Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2012 gewährte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 zunächst für den Folgezeitraum ab dem 1. Januar 2012 Leistungen in unveränderter Höhe. Nach der Geburt des Klägers zu 4 baten die Kläger um entsprechende Berücksichtigung und legten eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 15. September 2011 für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 vor, wonach dieser eine Nachzahlung für Warmwasser- und Heizkosten in Höhe von 65,36 € und für Betriebskosten in Höhe von 83,64 € geltend machte, die im November 2011 fällig war. Daraufhin erkannte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. März 2012 ab dem 26. Januar 2012 die vollen KdU in Höhe von 520 € monatlich (Bruttokaltmiete von 445 € zuzüglich 75 € Wärmeversorgung) an. Ebenso übernahm er die Heizkostennachzahlung in Höhe von 65,36 €. Die Übernahme der Betriebskostennachzahlung von 83,64 € lehnte er ab, weil den Klägern im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2010 bereits die angemessenen KdU gewährt worden seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 23. April 2012 Widerspruch, der erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, die Angemessenheit der Bruttokaltmiete bestimme sich nach der in den landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung für drei Personen vorgesehenen Wohnfläche von 75 qm und dem als angemessen anzuerkennenden Wohnungsstandard. Dieser bestimme sich nach dem Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt O.. Für die angemessene Wohnungsgröße bei einem Dreipersonenhaushalt ergebe sich für Wohnungen der Gruppe II in mittlerer ...