nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 04.04.2000; Aktenzeichen S 14 RA 114/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist selbständiger Unternehmer und entrichtet seit 1965 Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte, davon seit 1977 freiwillige Beiträge. Die Beitragsentrichtung erfolgte ununterbrochen bis zum 31. Dezember 1991 sowie seit dem 1. Januar 1993. Der Beitragseingang wurde jährlich von der Beklagten bestätigt. Allein für das vollständige Kalenderjahr 1992 wurden keine Beiträge entrichtet (Lücke) und die Beklagte hat auch keine Eingangsbestätigung erteilt.
Im Februar 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um eine Rentenberechnung. Die Beklagte übersandte einige Fragebögen bzw. Vordrucke, die der Kläger teilweise noch im Februar und teilweise im März ausgefüllt zurücksandte. Daraufhin erstellte die Beklagte unter dem 19. März 1998 einen Kontospiegel und übersandte ihn an den Kläger. Aus dem Kontospiegel ergibt sich in der tabellarischen Auflistung der Beitragszeiten die Lücke für das Kalenderjahr 1992, an anderer Stelle heißt es "Das Konto enthält keine aufklärungsbedürftigen Lücken".
Im Dezember 1998 suchte der Kläger die Auskunfts- und Beratungsstelle (A+B-Stelle) der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) in Lüneburg auf. Nach dem von der A+B-Stelle an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 1998 hatte der Kläger um eine Beratung in Rentenversicherungsangelegenheiten gebeten. Dabei sei anhand des vom Kläger mitgebrachten Kontospiegels aufgefallen, dass für das Jahr 1992 keine freiwilligen Beiträge entrichtet wurden. Hierzu habe der Kläger erklärt, dass ihm diese Lücke bislang nicht bekannt gewesen sei. Er könne sich dies nur so erklären, dass seine Mutter, die im Jahre 1992 bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, die Entrichtung versäumt habe. Seine Mutter sei in sein Unternehmen eingebunden gewesen, sei für die kaufmännische Abteilung zuständig gewesen und habe auch seine privaten Beitragszahlungen veranlasst; er selbst sei in der Firma für den technischen Bereich zuständig gewesen. Da durch die Lücke im Versicherungsverlauf die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) verloren gehe, habe der Kläger dringend um die Zulassung der Nachentrichtung gebeten.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1999 auf, den Nachweis dafür zu erbringen, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod für die Beitragszahlungen zuständig gewesen sei. Der Kläger übersandte eine Bescheinigung des Steuerberaters des Unternehmens vom 2. Februar 1999, wonach der Mutter des Klägers die kaufmännische Leitung der Firma einschließlich der privaten Vorgänge oblegen und sie den gesamten Zahlungsverkehr durchgeführt habe. Im Anschluss lehnte die Beklagte die beantragte Nachentrichtung mit hier angefochtenem Bescheid vom 18. Februar 1999 mit der Begründung ab, dass eine Nachentrichtung in einem Härtefall gem. § 197 Abs. 3 und 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur dann zugelassen werden dürfe, wenn die Nachentrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erfolge. Diese Frist habe der Kläger vorliegend versäumt.
Der Kläger erhob Widerspruch und betonte, dass ein Härtefall deshalb vorliege, weil in Anbetracht der jahrzehntelangen ununterbrochenen Zahlungen die Versäumnis einer Beitragszahlung von nur 12 Monaten nicht zum Verlust der Anwartschaft auf eine EU/BU-Rente führen dürfe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei aber auch die Antragsfrist von drei Monaten gewahrt bzw. dürfe ihm diese Fristversäumnis nicht zum Nachteil gereichen. Denn die Verspätung sei von der Beklagten zu vertreten, weil diese anlässlich des Kontenklärungsverfahrens im Februar/März 1998 nicht auf die Lücke hingewiesen habe, obwohl sie aufgrund der jahrzehntelangen Beitragsentrichtung habe erkennen müssen, dass es sich augenscheinlich nur um ein Versehen handeln konnte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit hier gleichfalls angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 zurück und führte zur Begründung aus: Zwar sei ein Fall besonderer Härte dem Grunde nach gegeben. Jedoch sei der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung für 1992 gehindert gewesen. Denn wenn die Mutter infolge Erkrankung die Beitragszahlung nicht habe ordnungsgemäß veranlassen können, dann habe der Kläger seine Aufsichts- bzw. Kontrollpflichten verletzt. Auch habe dem Kläger bzw. seinem Steuerberater auffallen müssen, dass für das Jahr 1992 keine Beitragsbescheinigung von der Beklagten erstellt wurde. Schließlich sei auch die 3-Monats-Frist für den Nachentrichtungsantrag versäumt worden, weil der Kläger aus dem Kontospiegel vom 19. März 1998 die Beitragslücke habe ersehen könne...