Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung des Versorgungsausgleichs. Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften. Erstattungspflicht eines nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 225 Abs 1 S 1 SGB 6
Orientierungssatz
Die in § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 geregelte Erstattung der Aufwendungen der Rentenversicherung richtet sich ausschließlich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger und kann nicht gegen einen eingetragenen Verein und damit eine juristische Person - hier als Träger der betrieblichen Altersvorsorge - auf Grund einer falschen Entscheidung über die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Quasisplitting statt schuldrechtlicher Versicherungsausgleich) geltend gemacht werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte als privatrechtlicher Träger einer Versorgungslast an die Klägerin als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften zu erstatten hat, die durch die familiengerichtliche Entscheidung über einen Versorgungsausgleich begründet worden sind.
Dem vorliegenden Erstattungs-Rechtsstreit liegt ein Verfahren zu Grunde, in dem im Wege des so genannten Quasisplitting Rentenanwartschaften auf dem Konto der bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherten und seit April 1987 im Rentenbezug stehenden Frau V A (im Folgenden: Versicherte) begründet wurden (zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - EU - aufgrund des Bescheides vom 15. Juli 1987, seit September 1995 Regelaltersrente aufgrund des Bescheides vom 18. Juli 1995). Die Versicherte war vom 4. April 1956 bis zur Scheidung am 4. Oktober 1979 mit Herrn H A (im Folgenden: Ausgleichsverpflichteter) verheiratet, dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten. Im Nachgang zum Scheidungsverfahren beschloss das Amtsgericht (AG) Clausthal-Zellerfeld - Familiengericht - am 14. Juni 1984 (Az: 1 F 16/79 - 6 -; Ausgleichsberechtigter gegen Versicherte):
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"1. |
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Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28. Februar 1979 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 352,90 DM übertragen. |
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2. |
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Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Gesellschaft D in C-Z bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versichertenkonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28. Februar 1979 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 244,87 DM begründet". |
Die Entscheidung des AG wurde am 14. August 1984 rechtskräftig (Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens darüber, ob auch der Beklagten der Beschluss vom 14. Juni 1984 zugestellt wurde). Die Klägerin, die bereits in ihrem Bescheid vom 15. Juli 1987 aus den durch das AG begründeten Anwartschaften Werteinheiten ermittelt und entsprechende Rentenanteile an die Versicherte gezahlt hatte, wandte sich mit ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1997 an die Beklagte und forderte diese zur Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Entscheidung des AG auf (damalige Höhe 26.624,41 DM). Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erläuterte die Klägerin u. a., die Entscheidung des AG (zu 2.) sei zu Unrecht ergangen. Denn während im Wege des Quasisplitting Rentenanwartschaften lediglich aus Anrechten gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern begründet werden könnten, sei am 14. Juni 1984 im vorliegenden Fall eine Entscheidung zu einem Anrecht (Betriebsrente) gegenüber einem privatrechtlichen Verein ergangen, der hiesigen Beklagten. Die falsche Entscheidung über die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Quasisplittung statt schuldrechtlicher Versicherungsausgleich) sei jedoch für alle Beteiligten verbindlich, neben den betroffenen Ehegatten auch für die Versicherungs- und Versorgungsträger.
Das Sozialgericht (SG) hat die am 16. April 1999 erhobene und auf einen Erstattungsbetrag von nunmehr 32.279,13 DM (bezogen auf den Zeitraum Januar 1992 bis Dezember 1997) gerichtete Klage mit seinem Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, der als Anspruchsgrundlage einzig heranzuziehenden Vorschrift des § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sei in Verbindung mit den §§ 1587a, 1587b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen, dass lediglich öffentlich-rechtliche Versorgungsträger verpflichtet sein könnten. Als eingetragener Verein und juristische Person des Privatrechts könne die Beklagte unter keinen Umständen Verpflichtete eines Anspruchs aus § 225 SGB VI sein. Angesichts der somit bereits fehlenden materiellen Berechtigung der Klägerin brauche über die von der Beklagten hi...