Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des aus einem Versorgungsausgleich resultierenden Abschlages bei der Berechnung der gesetzlichen Rente. Unterhaltsanspruch iS des § 5 Abs 1 VersorgAusglHärteG. Unterhaltsverzicht
Orientierungssatz
Unterhaltsanspruch iS des § 5 Abs 1 VersorgAusglHärteG ist nur ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt nach den Regelungen des BGB über den nachehelichen Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch ist nicht gegeben, wenn wirksam ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht erklärt wurde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente ohne Kürzung aufgrund der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften.
Der am H. 1941 geborene Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts I. vom 16. Oktober 2000 von seiner am J. 1948 geborenen Ehefrau geschieden. Im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Februar 2001 für die mit September 1969 beginnende Ehezeit Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28. November 2000 verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitrag für die Vergangenheit und Zukunft. Im Falle von unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und unverschuldeter Reduzierung ihrer Gesamteinkünfte um mindestens 20 % sollte ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wieder aufleben. Zum Zeitpunkt der Erklärung hatte die geschiedene Ehefrau des Klägers Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.100,00 DM netto monatlich. Mit notariell beurkundetem Vertrag selben Datums übertrug die geschiedene Ehefrau des Klägers ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Grundstück gegen Zahlung eines Betrages von 77.000,00 DM auf den Kläger. Der Kläger übernahm die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden, die entsprechend der gemeinsamen Erklärung in § 9 des Vertrages mit ca. 300.000,00 DM valutierten. Der Verkehrswert des übertragenen Miteigentumsanteils wurde mit 260.000,00 DM beziffert.
Ab dem 1. Dezember 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag
Altersrente in Höhe von 1.272,21 € monatlich, wobei entsprechend dem vorgenommenen Versorgungsausgleich die an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 7. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzten Rente. Dabei machte er geltend, dass seine geschiedene Ehefrau noch berufstätig sei und erst im August 2013 in Altersrente gehen werde. Zudem sei nur bedingt richtig, dass er ihr keinen Unterhalt zahle. Sie habe ausweislich der Scheidungsfolgenverträge 77.000,00 DM für das Grundstück und einen Bausparvertrag über 7.400,00 DM von ihm erhalten. Ausweislich der auf Anforderung der Beklagten von der geschiedenen Ehefrau des Klägers vorgelegten Verdienstbescheinigung hatte diese im Januar 2008 ein laufendes Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.322,15 € netto. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Februar 2008 und Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer nicht aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzten Rente gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) lägen nicht vor. Die geschiedene Ehefrau als Berechtigte habe ausweislich der Vereinbarung vom 28. November 2000 auf Unterhalt verzichtet. Es läge auch keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, die geeignet wäre, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.
Auf ein Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2008 erläuterte die Beklagte mit Datum vom 22. August 2008 nochmals die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 19. September 2008 wertete sie als Antrag auf Überprüfung ihrer Ablehnungsentscheidung nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2009 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2008 ab. Die darin getroffene Entscheidung sei nicht rechtswidrig, da mangels Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt seien. Insbesondere seien den vorgelegten notariellen Vereinbarungen neben dem wechselseitigen Unterhaltsverzicht keine weiteren unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen zu entnehmen.
Dagegen hat der Kläger sich mit seiner bei dem Sozialgericht Stade erhobenen Klage gewandt und im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen....