nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 08.06.1999; Aktenzeichen S 2 KR 5/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einziehung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 14. Januar 1982 bis 30. November 1984 und vom 13. Februar 1985 bis 25. November 1986, in der der Kläger seine einstufige Juristenausbildung als Rechtspraktikant gegen Entgelt bei der Freien Hansestadt Bremen absolvierte.
Der Kläger absolvierte seine einphasige Juristenausbildung bei der Freien Hansestadt Bremen. Sie beginnt mit dem sogenannten sozialwissenschaftlichen Eingangsstudium (ISES). Danach folgen das Hauptstudium I (HS I) und das Hauptstudium II (HS II). Das ISES erfolgt fachübergreifend. Das HS I enthält vier Praktika von jeweils drei, sechs und zwei Mal vier Monaten (insgesamt 17 Monate). Das HS II enthält ein Praktikum von sechs Monaten. Im HS I wird der Student zum Rechtspraktikanten mit der Folge, dass er Entgelt bis zum Ende der Ausbildung mit dem Examen erhält. Der Kläger erhielt sein Entgelt gemäß Mitteilung der Senatskommission für das Personalwesen (SKP) vom 14. Januar 1982 bis zum 25. November 1986. Die Praktika wurden in der Zeit vom 14. Januar 1982 bis 13. April 1982, 1. September 1982 bis 11. September 1983 und vom 13. August 1984 bis 12. Februar 1985 abgeleistet.
Der Kläger wandte sich am 15. März 1989 erstmals an die Beigeladene zu 1 und beantragte die Berücksichtigung der streitigen Zeit. Die Beigeladene zu 1 lehnte dies ab. Mit Urteil vom 23. Februar 1998 hat das Sozialgericht (SG) die Klage gegenüber der Beigeladenen zu 1 auf Vormerkung der streitigen Zeit im Versicherungsverlauf abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen keine Berufung eingelegt.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1995 machte die Beklagte dieses Verfahrens nach ihrer Ansicht noch nicht verjährte Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 12. Februar 1985 bei der Beigeladenen zu 2 geltend. Diese überwies die angeforderten Beiträge an die Beklagte. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Einzug von weiteren Beiträgen bei der Beigeladenen zu 2 ab. Darin führte die Beklagte aus, dass während der Praktikazeiten für die Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bremen mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juni 1992 Az: 12 RK 46/90 die Versicherung in der Angestelltenversicherung bestätigt worden sei. Die noch nicht verjährten Beiträge für die Praktikazeiten im Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis 12. Februar 1985 seien von der Beigeladenen zu 2 überwiesen worden. Die davor liegenden restlichen Praktikazeiten seien wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 13. August 1996 Az: 12 RK 76/94. Da der Kläger erstmals am 15. März 1989 die Feststellung der Versicherungspflicht gegenüber der Beigeladenen zu 1 beantragt habe, habe er seinerseits davor nichts zur Verjährungsunterbrechung unternommen. Ausgehend von dem Antrag vom 15. März 1989 seien die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Dezember 1984 verjährt. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1997 zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1998, eingegangen beim SG Hannover am 7. Januar 1998, Klage erhoben. Mit Urteil vom 8. Juni 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass allenfalls die Zeiten der praktischen Ausbildung berücksichtigungsfähig seien. Darüber hinaus habe sich die Beklagte zutreffend auf die Einrede der Verjährung berufen. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten.
Gegen das dem Kläger am 14. Juli 1999 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 13. August 1999 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegangen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass die gesamte Zeit des Rechtspraktikantenverhältnisses zu berücksichtigen sei. Im dritten Studienjahr werde nicht nur das erste Staatsexamen erreicht, sondern auch im HS I der Student zum Rechtspraktikanten mit der Folge einer Besoldung in Anlehnung an die Besoldung eines Widerrufsbeamten. Diese Besoldung erfolge dann bis zum Ende der Ausbildung mit dem zweiten Staatsexamen, hier dem 25. November 1986. Der Wechsel zwischen Praxisstationen und universitären Teilabschnitten beeinflusse die Besoldung nicht. Er habe seit dem 14. Januar 1982 durchgehend Besoldung durch die SKP des Landes "Freie Hansestadt Bremen", zuletzt mit ca 1. 200,- DM monatlich, bis zum 25. November 1986 erhalten. Die Beigeladene zu 2 habe es billigend in Kauf genommen, dass Versicherungspflicht seit dem 14. Januar 1982 auf Grund des Bezuges von Entgelt bestanden habe. Es greife deshalb die 30jährige statt der 4jährigen Verjährung.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover 8. Juni 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1997 aufzuheben ...