Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. Weiterzahlung des monatlichen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum. Verrechnung der außerhalb des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitszeit. Busfahrer. modifiziertes Zuflussprinzip. Mindestelterngeld. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebungsbescheid. Rückzahlungsverpflichtung. kein Vertrauensschutz bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt und Elterngeld
Leitsatz (amtlich)
Der tatsächlich im Leistungszeitraum in gewohnter Höhe fortgesetzte Bezug regelmäßiger Gehaltszahlungen ist bei der Bemessung des Elterngeldes auch dann zu berücksichtigen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die entlohnte Arbeitsleistung bereits in früheren Zeiträumen erbracht worden sein mag.
Orientierungssatz
Hat der Kläger bei der Beantragung des Elterngelds ausdrücklich angegeben, dass eine Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erwarten sei, und erhält er gleichwohl im Bezugszeitraum neben den Elterngeldzahlungen weiterhin die gewohnten monatlichen Gehaltszahlungen seines Arbeitgebers, darf er nicht darauf vertrauen, dass er beide Geldleistungen nebeneinander behalten kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährten Elterngeldes.
Der Kläger ist Vater des am 13. Juni 2007 geborenen Kindes K. L. M.. Der Kläger arbeitet als Busfahrer für die Firma N. GmbH. Sein Bruttomonatslohn belief sich bis Februar 2008 auf 2.040 € und in der Folgezeit auf 2.101,20 € (jeweils zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen und Leistungen an eine Pensionskasse). Als regelmäßige monatliche Arbeitszeit sind 206 Stunden vereinbart. Als Urlaub stehen dem Kläger nach der betrieblichen Übung nominal 36 Tage im Jahr zu, was einem Arbeitsstundenvolumen von 297 Stunden gleichgesetzt wird. Soweit der Kläger den Urlaub jedoch während der Schulferien in Anspruch nimmt, werden auf diese 297 Stunden je Urlaubstag nur 5,5 Stunden in Anrechnung gebracht, so dass er im Ergebnis 54 Tage Urlaub im Jahr nehmen kann, soweit er diesen während der Schulferien beansprucht (wobei dann allerdings je Urlaubstag nur 5,5 Stunden auf das Arbeitsstundenkonto angerechnet werden).
Der Kläger fertigt für seinen Arbeitgeber monatlich eine Aufstellung der von ihm (entsprechend der Schichteinteilung) erbrachten Arbeitsstunden. Soweit die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden das vertraglich vereinbarte Soll von 206 Stunden im Monat unterschreiten oder übersteigen, wird die Differenz auf den Folgemonat übertragen, so dass Überstunden im Ergebnis durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Ggfs. kommt auch eine Verrechnung mit „zuviel gewährtem Urlaub“ in Betracht; der Kläger trägt vor, dass in der betrieblichen Praxis Überstunden und Urlaubstage „insoweit eine Einheit“ bilden würden, als sie „nach arbeitgeberseitiger Anordnung austauschbar“ seien.
Beispielsweise wies die Stundenaufstellung des Klägers für den Monat April 2008 239 Arbeitsstunden und 55 Minuten auf. Aufgrund der Differenz von 33 Stunden und 55 Minuten zur Sollstundenzahl von 206 erhöhte sich der Übertrag aus dem Vormonat in Höhe von 274 Stunden und 35 Minuten auf nunmehr 308 Stunden und 30 Minuten, die auf die Abrechnung für Mai 2008 übertragen wurden. Entsprechend stieg der Übertrag im Mai 2008 nach 256 Arbeitsstunden (und 45 Minuten) auf 359 Stunden und 15 Minuten.
Im Februar 2008 beantragte der Kläger, ihm für den 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes Elterngeld zu gewähren. Dabei legte er eine Erklärung seines Arbeitgebers vor, wonach er vom 13. Juni bis 12. August 2008 „keine Erwerbstätigkeit“ ausüben werde.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 13. Juni bis 12. August 2008 Elterngeld in Höhe von monatlich 1.050,96 €, wobei sie zugleich darauf hinwies, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums ergehe.
In der von ihm gefertigten Stundenaufstellung für den Monat Juni 2008 legte der Kläger dar, dass er vom 1. bis 13. Juni insgesamt 106 Stunden und 30 Minuten gearbeitet habe. Ausgehend von 206 Sollstunden hat sich ausweislich dieser Aufstellung der Überstundenvortrag von 359 Stunden und 15 Minuten in diesem Monat auf 259 Stunden und 45 Minuten reduziert.
In der vom Kläger für seinen Arbeitgeber erstellten Stundenaufstellung für den Monat Juli 2008 sind keine Arbeitsstunden ausgewiesen. Es ist lediglich vermerkt worden, dass sich ausgehend von 206 Sollstunden der Überstundenvortrag von 259 Stunden und 45 Minuten auf 53 Stunden und 45 Minuten vermindert habe. In der entsprechenden Aufstellung für August 2008 sind Arbeitszeiten in einem Gesamtumfang von 134 Stunden und 30 Minuten für den Zeitraum 13. bis 31. August 2008 ausgewiesen. Ferner hat der Kläger dargelegt, dass unter Berücksichtigung des Vortrages von 53 Überstunden und 45 Minuten sich unter Berücksichtigung der Sollstundenzahl von...