nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen S 10 KA 285/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten auch aus dem Berufungsverfah-ren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 17. April 1997, die zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen sowie dem Arbeiter-Ersatzkassenverband geschlossen wurde.
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie in J. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im August 1997 stellte er bei der Be-klagten einen Antrag auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung und legte dazu diverse Unterlagen über seine Qualifikation und seine Vortätigkeiten vor. Nachdem die Geschäftsführung der Beklagten in zwei Stellungnahmen vom Februar und März 1998 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger die in § 3 Abs 1 Ziffer 2 der Schmerztherapie-Vereinbarung verlangte zwölfmonatige Tätigkeit in den in § 2 der Vereinbarung genannten fachgebietszugehörigen speziellen Unter-suchungs- und Therapie-Verfahren in einer entsprechend qualifizierten interdis-ziplinären Fortbildungsstätte nicht nachgewiesen habe, lehnte die Bezirksstelle J. der Beklagten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Juli 1998 ab. Neben des fehlenden Nachweises der Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten inter-disziplinären Fortbildungsstätte genügten auch die eingereichten 50 Befunddoku-mentationen nicht dem Standard der Schmerztherapie-Vereinbarung. Den Wider-spruch des Klägers lehnte der Vorstand der Beklagten nach vorheriger Nichtab-hilfeprüfung der Bezirksstelle J. vom 12. Oktober 1998 mit Bescheid vom 27. Januar 1999 zurück.
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Landessozial-gericht Niedersachsen durch Beschluss vom 30. März 1999 (Aktenzeichen L 5 KA 57/98 eR) die Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Hannover zurück. In der Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen den fachlichen Anforderungen an eine Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte nicht genügten. In dem Zeugnis des Dr K., L., vom 30. Dezember 1972 sei eine Tätigkeit in den in § 2 Schmerztherapie-Vereinbarung genannten speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren - zB Entzugsbehandlung bei Medika-mentenabhängigkeit, Pharmakotherapie, Stimulationstechniken, manuelle Thera-pie oder Hypnose - würden nicht beschrieben. Auch aus den übrigen vom Kläger vorgelegten Zeugnissen seien diese Angaben nicht zu entnehmen. Die Bescheini-gungen der M. vom 24. März 1995 und 8. Februar 1999 sowie die Bestätigung der Landesärztekammer N. vom 17. Februar 1999 belegten die Anforderungen des § 3 Abs 1 Ziffer 2 der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht. In diesen würde zwar bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 neben seiner Tätigkeit als Chefarzt der Anästhesie-Abteilung des O.-Krankenhauses in P. Leiter der Schmerzambulanz dieser Abteilung gewesen sei. Ob in der Schmerzambulanz die in § 2 Schmerztherapie-Vereinbarung genannten speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren angewandt worden seien, er-gebe sich aus der Bescheinigung indes nicht. Ferner habe der Kläger keine 50 Dokumentationen vorgelegt, die den Anforderungen des § 2 Nr 8 der Schmerzthe-rapie-Vereinbarung genügten. Soweit der Kläger die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" habe, folge daraus nicht sein Anspruch auf die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung. Die in § 23 Abs 4 der Weiterbildungsordnung normierten Voraussetzungen für die Anerken-nung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" seien nicht identisch mit den in § 3 der Schmerztherapie-Vereinbarung genannten Anforde-rungen. Die Regelungen der Schmerztherapie-Vereinbarung seien nach summari-scher Prüfung auch mit Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz vereinbar.
Mit seiner am 8. April 1999 rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Schmerzkommission, die über seinen Antrag befunden habe, nicht unvoreingenommen über seinen Antrag entschieden habe, weil sie ihn zuvor wegen seines Inserats in den Gelben Seiten des Telefonbuches abgemahnt habe. Die Anforderungen, die an den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" gestellt würden, seien nicht geringer, als die, die in der Schmerztherapie-Vereinbarung vorgesehen seien. Es sei daher nicht gerechtfer-tigt, seinen Antrag wegen fehlender Qualifikation abzulehnen. Im Übrigen verstoße die Schmerztherapie-Vereinbarung gegen § 135 Abs 2 SGB V, weil die entspre-chenden landesrechtlichen Regelungen im Bereich der Beklagten vorrangig seien, die der Kläger erfülle.
Das SG Hannover hat die Klage ...