nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 15.12.2000; Aktenzeichen S 6 KR 180/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.

Er ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit dem Jahre 1975 war er bei der Be-klagten gesetzlich krankenversichert, zuletzt als freiwilliges Mitglied. Entsprechend seiner eigenen Angaben lagen der Beitragsbemessung für die Kranken- und Pfle-geversicherung seit Herbst 1998 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 3.410,70 DM monatlich zugrunde.

Für den Monat März 2000 kam der Kläger der Beitragszahlung nicht nach. Mit Schreiben vom 27. April 2000 wies die Beklagte auf den Beitragsrückstand hin und forderte den Kläger erfolglos auf, den Rückstand innerhalb einer Woche auszuglei-chen.

Nachdem der Kläger auch den Beitrag für den Monat April 2000 nicht entrichtet hatte, wies die Beklagte ihn mit Schreiben vom 29. Mai 2000, zugestellt mit Postzu-stellungsurkunde am 31. Mai 2000, darauf hin, dass die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter in der Krankenversicherung gem. § 191 Nr. 3 Fünftes Sozialgesetz-buch (SGB V) mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn die fälligen Beiträge für zwei Monate trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet würden. Gleiches gelte für die Pflegeversicherung. Ein Kassenwechsel oder eine freiwillige Versiche-rung sei dann nicht mehr möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft könne nur vermieden werden, wenn bis zum Ablauf der letzten Zahlungsfrist der gesamte Beitragsrückstand beglichen werde. Das Schreiben enthält daneben fettgedruckt folgende Hinweise: "Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ist somit gefähr-det ! Letzte Zahlungsfrist und - bei Nichteinhaltung - Ende der freiwilligen Mit-gliedschaft am 15.06.2000."

Als auch innerhalb dieser Frist eine Beitragszahlung nicht erfolgte, stellte die Be-klagte mit Bescheid vom 16. Juni 2000 das Ende der Mitgliedschaft zum 15. Juni 2000 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 04. Juli 2000 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, er sei seinen Beitragspflichten stets nachgekommen. Es sei unverhältnismäßig, die Mitgliedschaft wegen eines vo-rübergehenden finanziellen Engpasses zu beenden, ohne zuvor auf eine Raten-zahlungsvereinbarung hinzuwirken.

Unter Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1998 beantragte der Kläger daneben mit Schreiben vom 21. August 2000 die Beiträge rückwirkend neu zu berechnen, da seine Einnahmen tatsächlich geringer gewesen seien, als zu-nächst angegeben. Mit dem sich bei Herabsetzung der Beiträge ergebenden Gut-haben erklärte er die Aufrechnung gegenüber der Beitragsforderung. Die Beklagte verwies mit Bescheid vom 23. August 2000 darauf, dass Veränderungen der Bei-tragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises gem. § 240 Abs 4 S 3 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises fol-genden Monats wirksam werden könnten und lehnte die rückwirkende Änderung der Einstufung des Klägers ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Wi-derspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2000 wies die Beklagte den Wider-spruch des Klägers vom 04. Juli 2000 als unbegründet zurück. Die freiwillige Mit-gliedschaft sei gem. § 191 Nr 3 SGB V wegen Beitragsrückstands kraft Gesetzes beendet worden.

Der Kläger hat am 20. November 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braun-schweig erhoben und zur Begründung vorgetragen, es widerspreche dem Sozial-staatsprinzip, die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung wegen ei-nes Beitragsrückstands von zwei Monaten auch dann enden zu lassen, wenn das Mitglied bereit sei, die Rückstände sofort zu begleichen. Wegen der Tragweite des Ausschlusses aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hätte es je-denfalls zuvor eines Hinweises in einem persönlichen Anschreiben bedurft. Das Hinweisschreiben der Beklagten erscheine demgegenüber als formularmäßiges Schreiben auf den ersten Blick als bloße Mahnung. Zudem müsse, ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht und in anderen Rechtsverhältnissen, auch eine rückwir-kende Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge und die Aufrechnung eines daraus resultierenden Guthabens möglich sein, die zum Entfallen des Beitrags-rückstands führe.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2000 hat das SG die Klage unter Hinweis auf § 191 Nr 3 SGB V abgewiesen. Die Norm erfasse nur freiwillige Mitglieder, de-ren soziale Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu Pflichtmitgliedern der Krankenkasse als geringer anzusehen sei, und sei daher nicht verfassungswidrig. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung in Verbindung mit der beantragten Neuberechnung seiner Beiträge könne nicht durchgreifen, weil § 240 Abs 4 S 3 SGB V eine rückwirkende Beitragsänderung ausschließe.

Gegen den mit Übergabeeinschreiben am 02. Januar 2001 zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. Februar 2001 Berufung eingelegt. Zur...

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