Verfahrensgang

SG Hannover (Urteil vom 19.06.2003; Aktenzeichen 1 RA 589/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 34/04 R)

BSG (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen B 12 AL 2/04 R)

 

Tenor

DasUrteil des Sozialgerichts Hannover vom19. Juni 2003 wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen für Zeiten vor 1997.

Der 1939 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenschlossers, war knapp 20 Jahre in der Seeschifffahrt tätig, zum Teil unter ausländischer Flagge, arbeitete in der Schwermetall- und Mineralölbranche und war zuletzt – nach Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten – Sachbearbeiter bei der LVA H. bis zum Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit im Juli 1991. Vor dem Hintergrund einer Asthmaerkrankung, eines Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms und einer somatisierten Depression zahlt die Beklagte seit August 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU, Zahlbetrag zunächst ca. 2.000,– DM).

Im März 1998 bat der Kläger, der früher I. hieß, bei der Beklagten telefonisch um Auskunft, inwieweit er für die Vergangenheit freiwillige Beiträge und Beiträge zur Höherversicherung nachentrichten dürfe. Er wolle 200.000,– DM einsetzen. Die Beklagte nahm lediglich freiwillige Beiträge für die Zeit vom 11. Juni bis zum 31. Dezember 1955 entgegen (Zeit der nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit berücksichtigten Schulausbildung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Sondernachzahlung gemäß § 207 Sozialgesetzbuch – SGB – VI). Bezüglich dieser Nachzahlung – für den Zeitraum von Januar 1956 bis März 1957 hatte der Kläger bereits früher freiwillige Beiträge nachgezahlt – besteht zwischen den Beteiligten seit dem kein Streit mehr.

Beiträge zur Höherversicherung nahm die Beklagte noch für das Jahr 1997 in Höhe von 19.975,– DM entgegen. Im Übrigen informierte sie den Kläger über die Schließung der Höherversicherung für Zeiten ab dem 1. Januar 1998 durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999, Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt I, Seite 2998, in Kraft ab dem 1. Januar 1998).

Der Kläger berief sich auf seinen – einzigen – für den Monat August 1975 gezahlten Beitrag zur Höherversicherung und darauf, im Zusammenhang mit dieser Zahlung von dem damaligen Versichertenältesten der BfA J. und später von der Beklagten nicht zutreffend bzw. ausreichend beraten worden zu sein. Der Versichertenälteste J. habe ihm Mitte der 70er Jahre erklärt, im Falle einer – bereits geplanten – Gesetzesänderung werde er mit seinem einen Höherversicherungsbeitrag berechtigt sein, die Rente später mit weiteren Beiträgen zur Höherversicherung zu verbessern. Er könne sich darauf verlassen, weitere Informationen zu erhalten.

Mit ihrem Bescheid vom 23. Juni 1998 und dem Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1998 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers ab (abgesehen von der bereits erwähnten und vom Kläger realisierten Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Schulausbildung vom 11. Juni bis zum 31. Dezember 1955).

Dagegen hat der Kläger am 2. November 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er hat im vorbereitenden schriftlichen Verfahren u.a. verlangt, Beweise zu dem Vorgang der Mitte der 70er Jahre nach Beratung durch den Versichertenältesten J. gezahlten freiwilligen Beiträge zu sichern, in der mündlichen Verhandlung hat er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Das SG hat die Beklagte im Termin vom 19. Juni 2003 verurteilt, dem Kläger die Nachzahlung von Höherversicherungsbeiträgen für die Ausbildungszeit (11. Juni bis 31. Dezember 1955) zu gestatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die nach § 207 SGB VI zugelassene Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge habe das Recht umfasst, für den identischen Zeitraum auch Beiträge zur Höherversicherung nach zu entrichten. Einzige Voraussetzung sei die Gleichzeitigkeit der Nachentrichtung (vgl. § 198 SGB VI: Unterbrechung der Fristen durch ein Beitragsverfahren). Dagegen habe der Kläger kein Recht, Höherversicherungsbeiträge auch für die bereits seit langer Zeit mit Pflicht- bzw. freiwilligen Beiträgen (als notwendige Grundbeiträge) belegten Zeiträume nach zu zahlen. Dies sei nach den §§ 197 Abs. 2, 280 SGB VI – Fassung bis zum 31. Dezember 1997 – lediglich bis zum 31. März des Jahres möglich gewesen, das dem Jahr folgt, für das die freiwilligen Beiträge gelten sollen.

Gegen das ihm am 2. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 28. Juli 2003 eingegangenen Berufung. Mit dieser verfolgt er sein umfassendes Begehren weiter. Die Beklagte, der das Urteil des SG am 3. Juli 2003 zugestellt worden ist, schließt sich der Berufung mit ihrem am 12. September 2003 eingegangenen Schriftsatz an. Sie hält die teilweise Verurteilung für rechtswidrig, weil die Frist des § 197...

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