Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. trainingsbedingte Unterbrechung des versicherten Weges. mehr als zwei Stunden. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Training für Mountainbike-Marathon. Verirren im Wald
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Unterbrechung des versicherten Weges bei einer Irrfahrt im Wald ("Pyrmonter Berg").
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 2003 geborene Kläger ist der Sohn des 2004 verstorbenen F. (im Folgenden: Versicherter), der zuletzt als pflegerischer Leiter der Intensivstation im Krankenhaus G. beschäftigt war. Nachdem sich der Versicherte dort am 18. August 2004 gegen 13:00 Uhr ausgestempelt hatte, verunfallte er gegen 19:30 Uhr als Fahrradfahrer auf der H. in I. in der Nähe seines damaligen Wohnsitzes. Im Anschluss verstarb er an den Folgen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen.
Gegenüber dem Beklagten gab die Mutter des Klägers und damalige Lebensgefährtin des Versicherten auf Nachfrage an, dass dieser den Weg von und zur Arbeit regelmäßig mit dem Fahrrad in etwa 1 1/2 Stunden zurückgelegt habe. Am Unfalltag sei er dabei erstmals durch den Wald am J. gefahren und nicht - wie sonst üblich - über die Ortschaft K. an der Bundesstrasse 1. Der Versicherte habe ihr zunächst telefonisch gegen 15:00 Uhr den Beginn seiner Rückfahrt angekündigt. Gegen 18:00 Uhr habe er nochmals angerufen und mitgeteilt, dass er sich verfahren habe. Weiter schloss die Lebensgefährtin des Versicherten aus, dass dieser am Unfalltag für einen anstehenden Mountainbike-Marathon am J. habe trainieren wollen.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hierfür müsse mit Vollbeweis ein Unfall des Versicherten während dessen versicherter Tätigkeit nachgewiesen werden. Hier zeige schon die große Zeitdifferenz am Unfalltag zwischen der Beendigung der Arbeit gegen 13:00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt gegen 19:30 Uhr, dass der Versicherte aus privaten Gründen für seine Rückfahrt eine außerhalb des Versicherungsschutzes liegende Strecke gewählt habe. Es sei zu vermuten, dass er an diesem Tag für einen anstehenden Mountainbike-Marathon habe trainieren wollen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005).
Der Kläger hat am 27. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich der Versicherte am Unfalltag auf dem direkten Weg zwischen Arbeits- und Wohnstätte befunden habe. Die Feld- und Waldwege am J. seien sowohl die kürzere als auch sicherere Verbindung zwischen diesen beiden Orten. Der Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht für einen anstehenden Mountainbike-Marathon trainieren wollen; das von ihm am Unfalltag gefahrene Cross-Rennrad sei als Übungsfahrrad dafür nicht geeignet gewesen. Weiter sei die Annahme des Beklagten unzutreffend, der Versicherte habe am 18. August 2004 bereits gegen 13:00 Uhr seine Arbeit im Kreiskrankenhaus G. beendet. Der Versicherte habe sich zwar um diese Uhrzeit ausgestempelt, im Anschluss aber noch mehrere dienstliche Gespräche geführt und das Krankenhaus an diesem Tag erst gegen 15:00 Uhr verlassen.
Das SG hat mit Urteil vom 28. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des Versicherten nicht um einen Wegeunfall iS von § 8 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt habe. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf einem versicherten Weg befunden. Die am Unfalltag gewählte Fahrtstrecke über den J. sei im Vergleich zu dem sonst vom Versicherten genutzten Weg über die Landstrasse 000 zwischen K. und L. wegen der schwierigen Geländeverhältnisse der deutlich zeitaufwändigere, unübersichtlichere und schlechter ausgebaute gewesen. Weiter sei nicht mehr feststellbar, über welchen Zeitraum sich der Versicherte verfahren haben soll. Dies gehe zu seinen Lasten, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass aufgrund der langen Fahrtzeit von mindestens 4 1/2 Stunden zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 18. Dezember 2006) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 4. Januar 2007. Er verweist im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht darüber hinaus geltend, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht ausreichend die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf das vom Versicherten zum Unfallzeitpunkt genutzte Fahrrad gewürdigt habe. Ferner sei es unzutreffend, dass der vom Versicherten üblicherweise gewählte Weg über die Landstraße 000 zwischen K. und L. die für Fahrradfahrer besser ausgebaute Wegstrecke sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. N...