Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Beginn bzw Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der freiwilligen Feuerwehr. geselliges Beisammensein im Anschluss an Spaßwettkampfspiele mit Siegerehrung. Öffentlichkeitsarbeit. Toilettengang. Toilettenbereich
Orientierungssatz
1. Ein im Anschluss an die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einer freiwilligen Feuerwehr (hier: Spaßwettkämpfe mit Siegerehrung) geselliges Beisammensein auf dem Wettkampfgelände unter Kameraden steht nicht mehr gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Der Hinweg zur Toilettenanlage sowie der Rückweg ist von der typisch eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft auf der Toilette abzugrenzen. Bei fehlenden baulichen Elementen, die den Toilettenbereich umschließen, ist dafür jedenfalls eine deutliche räumliche Entfernung des Versicherten von der Toilettenvorrichtung (hier: der Urinalrinne) zu fordern.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. Mai 2009 als Arbeitsunfall.
Der 1966 geborene Kläger ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, Ortswehr J.. Am 16. Mai 2009 veranstaltete die Ortswehr K. I ab 13.00 Uhr einen Freundschaftswettkampf, zu dem sie die Kameraden befreundeter Ortsfeuerwehren mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 einlud. Ausweislich der Einladung sollte der Wettkampf in Form von Eimerwettspielen auf dem Parkplatz der Firma L. stattfinden. In der Einladung fand sich ein Hinweis auf die maßgeblichen Wettkampfrichtlinien, die im Internet unter dem Link www.feuerwehr-J abrufbar waren. Im Anschluss an den Wettkampf sollte die Siegerehrung erfolgen. Das Einladungsschreiben schloss mit der Bitte um Rücksendung des beiliegenden Antwortschreibens.
Ausweislich des Schreibens vom 2. Juli 2009, das in Beantwortung des Fragebogens der Beklagten im Verwaltungsverfahren erfolgte, nahmen 9 Mitglieder der Ortswehr J. an den Wettbewerben teil. Die Vorbereitungen seien zwischen 14.30 und 15.00 Uhr getroffen worden mit anschließender Anfahrt von K.. Der Start zu den Wettbewerben sei für den Trupp um ca 16.45 Uhr erfolgt. Danach wurde auf die Siegerehrung gewartet, die um 19.00 Uhr geendet habe. Nach der Siegerehrung sei in kameradschaftlicher Runde über gemeinschaftliche Einsätze und eventuelle Zusammenarbeit diskutiert worden. Die Führungskräfte seien zum Unfallzeitpunkt noch anwesend gewesen. Das Schreiben ist vom Kläger, dem Zeugen M. als Ortsbrandmeister und dem Zeugen N. O. in seiner Funktion als Stadtbrandmeister unterschrieben worden. Der Stadtbrandmeister war am Unfalltag nicht in K. dabei, sondern nahm nur an der Begehung der Unfallstelle auf dem Firmengelände der Firma L. in K. am 28. Juli 2009 teil.
Am 16. Mai 2009 suchte der Kläger im Verlauf des Abends die Toilettenanlage auf, die am Rande der Veranstaltungsfläche aufgestellt war. Dort befand sich ein Toilettenwagen, der von den Damen benutzt wurde sowie eine Urinalrinne für die Herren. Die provisorische Toilettenanlage wurde von der Wand eines unbewohnten Hauses sowie Gebüsch und Sichtschutzwänden begrenzt und befand sich auf geteertem Untergrund.
In der Unfallanzeige vom 18. Mai 2009 wird angegeben, dass der Kläger nach der Siegerehrung gegen 18.30 Uhr zusammen mit seinen Kameraden im Rahmen der Kameradschaftspflege noch für einige Zeit auf dem Gelände verblieben sei; der zuständige Ortsbrandmeister, der Zeuge M., hätte den Abmarsch noch nicht befohlen. Auf dem Weg zum Toilettenwagen sei der Kläger wohl mit dem Fuß umgeknickt. Der genaue Unfallhergang sei nicht beobachtet worden.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine komplett dislozierte Unterschenkelfraktur II. Er war stark alkoholisiert, die Blutprobe in der Notaufnahme ergab eine Blutalkoholgehaltkonzentration von 3,0 Promille. Der zum Unfall gerufene Rettungssanitäter gab an, dass er den Kläger am Unfalltag in unmittelbarer Nähe des Toilettenwagens (nur einige Meter entfernt) aufgefunden habe. Er sei noch ansprechbar gewesen, habe aber aufgrund des Alkoholkonsums und seiner verletzungsbedingten Schmerzen selbst keine verwertbaren Angaben zum Unfallhergang machen können.
Bei der Ortsbegehung am 28. Juli 2009 erläuterte der Zeuge M., dass nur die Damen den Toilettenwagen benutzen mussten; für die Herren sei hinter dem Wagen eine “Pinkelrinne„ mit Sichtschutzwänden aufgebaut worden. Der Kläger müsse nach dem Wasserlassen auf dem Weg zurück zu den Kameraden umgeknickt und gestürzt sein. Zunächst habe ihn niemand bemerkt; erst einige Zeit später hätten spielende Kinder die Rufe des Verletzten gehört und andere Feuerwehrmänner verständigt. Der Kläger habe unmittelbar am Toilettenwagen gelegen und sei zur Hälfte von den Sichtschutzwänden verdeckt worden.
Mit Bescheid vom 10. Nove...