Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung. Geltendmachung den Pauschbetrag übersteigender Kosten. fehlender Nachweis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 45/17 R
Orientierungssatz
Ein über die Pauschalen nach § 21 Abs 7 S 2 Halbs 1 SGB 2 hinausgehender Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser Mehrbedarf mittels einer technischen Einrichtung konkret nachgewiesen werden kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein höherer Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung zu gewähren ist.
Der 1956 geborene, alleinstehende Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. In seiner Wohnung wird das Warmwasser über einen elektrischen Durchlauferhitzer aufbereitet. Der monatlich zu zahlende Abschlag für Strom betrug in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. September 2013 monatlich 57 € (EWE-Abrechnung vom 12. September 2012).
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2012 und vom 3. Januar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung in Höhe von 8,60 € für die Monate November und Dezember 2012 und in Höhe von 8,79 € für die Zeit von Januar bis April 2013.
Mit bei dem Beklagten am 2. Januar 2013 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2013 beantragte der Kläger die Übernahme der Stromkosten zur Warmwassererzeugung. Dabei machte er für die Monate November und Dezember 2012 einen Betrag in Höhe von 39,95 € monatlich und für die Monate Januar bis April 2013 einen Betrag in Höhe von 45,13 € monatlich geltend. Unter Berücksichtigung einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung sei von einer täglichen Gesamtleistung (Duschen, Hände waschen. Rasieren, Spülwasser und andere Haushaltsbedarfe) von durchschnittlich 15 Minuten auszugehen. Dieser Wert entspreche auch in etwa seinen eigenen Ermittlungen. Der Durchlauferhitzer habe einen Anschlusswert von 21 kWh. Der Strompreis liege im Dezember 2012 bei 0,2499 € je kWh inklusive Mehrwertsteuer, ab 1. Januar 2013 liege er bei 0,2866 € je kWh.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger für die dezentrale Warmwassererzeugung bereits der pauschalierte Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II gewährt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 als unbegründet zurück. Die Erzeugung von Warmwasser mittels eines in der Wohnung installierten Durchlauferhitzers entspreche dem Regelfall der dezentralen Warmwasseraufbereitung. Für diese Fälle sei die Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II in das Gesetz aufgenommen worden. Weitere Kosten seien nicht nachgewiesen und seien deswegen nicht zu übernehmen. Der geltend gemachte Betrag erscheine in Anbetracht des Umstandes, dass der Gesamtabschlag für Strom monatlich 57 € betrage, zudem überhöht.
Der Kläger hat am 16. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass ein abweichender Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II nicht davon abhänge, ob ein besonderer Sachverhalt bestehe, sondern allein davon, ob tatsächlich höhere Kosten für die Warmwasseraufbereitung anfielen. Jedoch sei der in der Wohnung des Klägers vorhandene Durchlauferhitzer im März 1998 hergestellt worden und daher veraltet. Modernere Durchlauferhitzer seien weitaus sparsamer. Der Vermieter des Klägers verweigere das Anbringen eines gesonderten Zählers, so dass eine konkrete Erfassung der Kosten nicht möglich sei. Der Kläger hat an seiner im Verwaltungsverfahren dargelegten individuellen Bedarfsberechnung festgehalten.
Der Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Wiederholung der Argumente des Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Ergänzend hat er ausgeführt, dass das Alter des Durchlauferhitzers für die Frage des abweichenden Bedarfs unbeachtlich sei. Ein erhöhter Warmwasserverbrauch (z.B. durch Krankheit) sei seitens des Klägers weder angeführt, noch nachgewiesen worden. Der von dem Kläger selbst berechnete Bedarf erweise sich als unangemessen, Die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II könne sich auch im Hinblick auf die Höhe des Mehrbedarfs analog zu den Kosten der Unterkunft jedoch lediglich auf einen angemessenen Wert beziehen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das...