Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung. Sprungrevision. Rechtsmittelbelehrung. Einreichung. Zustimmungserklärung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht unrichtig, wenn sie nicht über die Einlegung der Sprungrevision und darüber belehrt hat, wie nachträglich die Zulassung der Sprungrevision beantragt werden kann.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 161 SGG lässt keine Deutung dahingehend zu, dass die Zustimmungserklärung des Gegners ggf nach Ablauf der Antragsfrist noch nachgereicht werden kann.
3. Der grundrechtlich geschützte Anspruch auf ein faires Verfahren verbietet es, die Anforderungen an die Erlangung der Wiedereinsetzung zu überspannen (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R = SozR 3-1500 § 67 Nr 21).
Tatbestand
In der Sache streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal IV/1996. Vorab ist die Zulässigkeit der Berufung zu beurteilen.
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und Mitglied der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) im Lande Bremen. Für das Quartal IV/1996 erteilte die Beklagte auf der Grundlage von Beschlüssen des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung im Lande Bremen vom 24. Juni 1996 und 12. August 1996 einen Honorarabrechnungsbescheid vom 31. März 1997. Aufgrund eines "floatenden" Punktwertes kam es dabei in einzelnen Bereichen zu Punktwertabsenkungen gegenüber den Punktwerten der Vorquartale. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1997 zurückwies. Sie wies auf die Entscheidungen des Landesschiedsamtes hin, die für sie verbindlich seien und dazu führten, dass die Sachleistungspunktwerte im Quartal IV/1996 aufgrund der vorliegenden Mengenausweitungen teilweise erheblich hätten abgesenkt werden müssen, damit die vorgegebene Gesamtvergütung nicht überschritten werde. Der jeweilige Punktwert für konservierend-chirurgische Leistungen habe sich dabei für die einzelnen Kassenarten aus dem jeweils für das IV. Quartal noch für Honorare zur Verfügung stehenden Restbudget, geteilt durch die jeweils für konservierend-chirurgische Leistungen angerechnete Punktmenge, ergeben.
Der Kläger hat am 9. Juni 1997 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und geltend gemacht, der Honorarabrechnungsbescheid sei rechtswidrig, denn die Beschlüsse des Landesschiedsamtes seien keine gültige Rechtsgrundlage, zumal sie gerichtlich angegriffen worden seien. Es sei ein neuer Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu erstellen. Aufgrund der Punktwertabsenkungen habe er eine Kürzung im Quartal IV/1996 von etwa 17.000,00 DM hinnehmen müssen.
Die Beklagte hat sich auf die Beschlüsse des Landesschiedsamtes bezogen, die für sie bindend seien, obwohl gegen sie Klage erhoben worden sei. Diese Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass gegen einen "floatenden" Punktwert grundsätzlich nichts einzuwenden sei.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend bezeichnet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bl. 118-128 Prozessakte Bezug genommen.
Das Urteil, das im Tenor und in den Entscheidungsgründen keinen Ausspruch über die Zulassung der Sprungrevision enthält und dessen Rechtsmittelbelehrung auch nur über das Rechtsmittel der Berufung und nicht das der Sprungrevision belehrt, ist dem Kläger am 16. Februar 2001 zugestellt worden.
Mit am 16. März 2001 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Sprungrevision gemäß § 161 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zuzulassen. Er hat ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Gleichzeitig hat er die Beklagte aufgefordert, ihre Zustimmung zu der Sprungrevision zu erteilen.
Unter dem 19. März 2001 hat der Vorsitzende der Kammer verfügt, den Schriftsatz des Klägers an die Beklagte zu übersenden mit der Anfrage, ob sie dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zustimmt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. April 2001 erklärt, der Vorstand der KZV Bremen habe beschlossen, dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nicht zuzustimmen.
Mit Beschluss vom 29. August 2001 hat das SG den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Klägers sei nicht zulässig, denn die Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision sei ihm nicht beigefügt gewesen. Spätestens mit der Mitteilung der Beklagten, dass sie dem Antrag nicht zustimme, habe das Ziel des gestellten Antrages nicht mehr erreicht werden können. Darüber hinaus wäre der Antrag auch als unbegründet zurückzuweisen, denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Sprungrevision lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 17. Mai 2001 beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. Er beantragt für den Fall, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Er macht geltend, er habe ohne Versc...