nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen S 1 KA 171/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bedarfsunabhängig zur vertragsärzt-lichen Versorgung in dem zum Bezirk der Beigeladenen zu 1. gehörenden Bereich Bre-men-Stadt zuzulassen ist.
Der am 13. Juli 1944 geborene Kläger ist von Beruf Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen. Dort vertritt er die Fächer Strafrecht und Kriminologie. Des Weiteren verfügt der Kläger über einen Abschluss als Diplom-Psychologe. Seit Januar 1990 hat er als Psychotherapeut im Delegationsverfahren Ver-sicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt.
Am 21. Dezember 1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut. Ausweislich der vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmi-gung seines Dienstherrn vom 12. Januar 1999 war es ihm gestattet, befristet bis zum 31. Dezember 2001, nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr bis Ende 2004 außerhalb der Arbeitszeit in einem Umfang von bis zu 8 Stunden pro Woche als Psychotherapeut und psychologischer Supervisor tätig zu werden. Ge-mäß einer Bescheinigung seiner Dienststelle vom 12. Februar 1999 oblag dem Kläger damals eine Lehrverpflichtung von wöchentlich 8 x 45 Minuten. Des Weiteren ist darin ausgeführt, dass, soweit ein Hochschullehrer Mitglied von akademischen Selbstverwal-tungsgremien sei, ca. alle 4 Wochen einverständlich vereinbarte Termine stattfänden, die jeweils ca. 3 Stunden dauerten. Ansonsten hätten Hochschullehrer keine Anwesenheits-pflichten.
Mit Beschluss vom 4. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/ Krankenkassen den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als psycho-logischer Psychotherapeut ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für die Ausübung ver-tragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet, da er wegen eines Beschäftigungsverhältnis-ses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er dieses wesent-liche Zulassungskriterium gerade als Beamter nicht werde erfüllen können.
Hiergegen legte der Kläger am 25. März 1999 Widerspruch ein. Er trug vor, nach den Besonderheiten seines Beschäftigungsverhältnisses stehe er in dem erforderlichen Maße für eine Vertragsarztpraxis zur Verfügung. Außer seiner Unterrichtsverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden könne er seine Arbeitszeit für die Zwecke der Lehre und Forschung frei einteilen. Die Praxis eines Psychotherapeuten weise im Vergleich zu derjenigen eines Allgemein- oder Facharztes eine andersgeartete Sprechstunden- und Behandlungsorganisation auf. Sie sehe in der Regel in sehr begrenzten Zeitfenstern Anmeldemöglichkeiten für potentielle Patienten vor. Offener Sprechstunden über etwa 6 Stunden pro Tag bedürfe es nicht. Die Lage und Verteilung der Behandlungszeiten der Patienten erfordere in der Regel ein individuelles Eingehen auf ihre Behandlungsbedürf-tigkeit und die ihnen möglichen Zeiten. Weiterhin legte der Kläger Bescheinigungen seines Dienstvorgesetzten vom 28. Mai 1999 und 2. September 1999 sowie eine Stel-lungnahme des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen ohne Datum vor.
Mit Beschluss vom 28. September 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes erteilte Genehmigung vom 12. Januar 1999 lege den genehmigten Umfang der Arbeitszeit als Psychotherapeut bis zu 8 Stunden in der Woche fest. Er sei der Auffassung, dass von dem Inhalt dieser Genehmigung ausgegangen werden müsse, auch wenn bei Professoren das Arbeitszeit-recht weder unmittelbar noch als Orientierung für die zeitliche Beanspruchung herange-zogen werden könne, denn die Genehmigung sei im Verlauf des Zulassungsverfahrens, insbesondere nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, nicht geändert worden. Unter diesen Umständen vermöge der Berufungsausschuss bei der Prüfung der Voraus-setzungen des § 20 Ärzte-ZV nicht weitere 20 Stunden einzubeziehen, die im Schreiben der Universität Bremen vom 2. September 1999 genannt und vom Kläger in der mündli-chen Verhandlung als zu seiner freien Verfügung stehend beschrieben worden seien. Zu einem anderen Ergebnis komme er, der Beklagte, auch nicht unter den vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Wahrung eines Besitz-standes. Zwar seien im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 des Sozial-geset...