nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 17.11.2000; Aktenzeichen S 11 U 88/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Ar-beitsunfall (Wegeunfall).
Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt als Altenpflegehelferin in einem Pflegeheim in Hamburg-Heimfeld beschäftigt. Sie wohnt in dem südwestlich hiervon gelegenen Sittensen (Kreis Harburg). Am Freitag, dem 23. Februar 1996 verließ sie gegen 14.00 Uhr ihre Arbeitsstätte und fuhr - gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann - im Pkw in (nordöstliche) Richtung Hamburg-Poppenbüttel. Sie wollte dort einen alten Bekannten besuchen, bei dem sie seit Jahren alle 14 Tage regelmäßig ihr freies Wochenende verbrachte. Die Wegstrecke, die sie zurückzulegen hatte, betrug 44 km. Kurz vor Erreichung ihres Ziels befuhr sie in Hamburg-Wellingsbüttel den in nordöstliche Richtung nach Poppenbüttel führenden Wel-lingsbüttler Weg. Dort wollte sie einen Zwischenhalt einlegen, um in einem Fisch-geschäft Fischfilet zu kaufen. Das Fischgeschäft befand sich auf der (in Fahrt-richtung) linken Straßenseite. Gegenüber dem Geschäft mündete die Rol-finckstraße in den Wellingsbüttler Weg ein; im Einmündungsbereich befanden sich im Wellingsbüttler Weg in beiden Richtungen Ampelanlagen, vor denen die Straße zweispurig verlief. Die Klägerin fuhr an der Einmündung vorbei und parkte an der rechten Straßenseite in einer vor einem Getränkemarkt befindlichen Park-bucht. Das Fischgeschäft lag etwa 97 m hiervon in südwestlicher Richtung. Bei dem Versuch, den Wellingsbüttler Weg in Richtung des Fischgeschäfts zu über-queren, wurde sie - ca 30 m vom Parkplatz ihres Pkw entfernt - von einem Pkw erfasst und erlitt Brüche im Bereich des rechten Schienbeins und der rechten Schulter (Tibialkopftrümmerfraktur rechts, Fraktur Proc. coracoideus re Skapula) sowie eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung.
Nachdem die Krankenkasse, die die Behandlungskosten trug, die Beklagte über den Unfall in Kenntnis gesetzt hatte, teilte diese der Klägerin mit Schreiben vom 29. November 1996 mit, ihre Leistungspflicht sei nicht gegeben, weil die Klägerin sich durch das Verlassen des Fahrzeugs mit der Absicht, Besorgungen zu ma-chen, vom Versicherungsschutz gelöst habe. Gegen dieses mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung versehene Schreiben legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.
Im Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, unter Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts einen Arbeitsunfall festzustellen und eine der noch zu klärenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechende Entschädigung zu gewähren. Es habe ein Wegeunfall vorgelegen, wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 02. Juli 1996 (Az.: 2 RU 16/95) ergebe. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls mit Bescheid vom 27. April 1999 ab. Die Klägerin habe sich im Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden. Nach der Rechtsprechung bewirke der Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimweges eine deutliche Zäsur, weil sich der Weg damit sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheide. Dies gelte auch, wenn sich der Versicherte noch im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums befinde. Dementsprechend habe die Rechtsprechung einen in den Heimweg eingeschobenen Rückweg von 10 bis 40 m als rechtlich bedeutsame Unterbrechung des geschützten Weges angesehen.
Mit ihrem hiergegen am 07. Mai 1999 eingelegten Widerspruch berief sich die Klägerin weiterhin auf das BSG-Urteil vom 02. Juli 1996, in dem entschieden worden sei, dass auch bei einer Unterbrechung des versicherten Weges, um eine private Besorgung zu erledigen, im gesamten Bereich des öffentlichen Verkehrs-raums Versicherungsschutz bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Auch eine inzwischen durchgeführte Ortsbesichtigung habe erge-ben, dass es sich bei der Unterbrechung des Weges nicht um eine geringfügige Strecke gehandelt habe. Der innere Zusammenhang mit dem versicherten Weg sei somit aufgehoben und durch eine andere Handlungstendenz - Einkäufe für private Zwecke in einem ca 97 m entgegen der Zielrichtung liegenden Geschäft - ersetzt worden.
Gegen den am 19. April 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 09. Mai 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben, mit der sie weiterhin ihre Auffassung vertreten hat, sie habe beim Überqueren des Wellingsbüttler Wegs am 23. Februar 1996 unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Auch wenn sie ihre private Besorgung zum dama-ligen Zeitpunkt in entgegengesetzter Fahrtrichtung zu erledigen gehabt habe, er-gebe sich aus dem BSG-Urteil vom 02. Juli 1996 (Az.: 2 RU 16/05), dass die heutigen Straßenverkeh...