Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. Tilgung von Darlehensverpflichtungen des Rechtsnachfolgers beim selben Geldinstituts
Orientierungssatz
Der Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 führt auch zur Rückzahlungsverpflichtung des Geldinstitutes für Zahlungen, die nach dem Tod des Berechtigten von seinem Konto zugunsten von Darlehenverbindlichkeiten geflossen sind, die Forderungen des Geldinstitutes gegen den verstorbenen Versicherten bzw dessen Erben befriedigten.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin als Rentenversicherungsträgerin verlangt von der Beklagten als Geldinstitut die Rückzahlung überzahlter Rente.
Der im Jahre 1909 geborene Versicherte Dr. W T hatte von der Klägerin ab dem Jahre 1978 Altersruhegeld bezogen, das auf sein bei der Beklagten geführtes Konto mit der Nr. ... gezahlt worden war (monatlicher Zahlbetrag zuletzt: ca. 1.800,- DM).
Am 20. Juli 2001 erhielt die Klägerin von der zuständigen Krankenkasse die Mitteilung, dass der Versicherte bereits am 05. Dezember 2000 verstorben sei. Die Klägerin stellte die weitere Zahlung des Altersruhegeldes mit dem Monat August 2001 ein und errechnete für den Zahlungszeitraum seit dem Tod des Versicherten vom 01. Januar bis zum 31. August 2001 einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 14.184,10 DM (= 7.252,22 €). Daneben ermittelte sie zur Erbfolge, nach der der Sohn des verstorbenen Versicherten, Herr H T (geboren ... 1939), Alleinerbe ist.
Sodann forderte - zunächst der Rentenservice der Deutschen Post und dann - die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der überzahlten 14.184,10 DM auf. Die Beklagte erwiderte, dass die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Rentenbeträge "zur Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten" aufgezehrt worden seien und sich die Klägerin an den/die Rechtsnachfolger des Versicherten halten möge. In der von der Beklagten beigefügten Übersicht über die Kontobewegungen seit Dezember 2000 waren u. a. aufgeführt:
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Zahlung aus dem Konto auf "Darlehensverbindlichkeiten" in einer Gesamthöhe von 11.162,11 DM, |
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"Rücklastschrift auf Darlehensverbindlichkeit" in Höhe von 2.062,50 DM, |
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am 10. Januar 2001 ausgeführt: "Überweisungen" in einer Gesamthöhe von ca. 4.000,- DM. |
Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte ergänzend mit, dass die am 10. Januar 2001 durchgeführten Verfügungen vom Sohn des Verstorbenen, Herrn H T, unterschrieben worden seien.
Daneben forderte die Klägerin den Sohn des verstorbenen Versicherten und Alleinerben, Herrn H T, mit Bescheid vom 21. Januar 2002 (ebenfalls) zur Rückzahlung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 14.184,10 DM = 7.252,22 € auf. Herr H T entgegnete (Schreiben vom 17. Februar 2002), dass es für ihn schwierig sei, sich einen Überblick über sämtliche Erbvorgänge zu verschaffen, weshalb er insbesondere nicht wisse und die Klägerin um entsprechende Mitteilung bitte, aufgrund welcher Regelung sein Vater Rente bezogen habe, für welchen Zeitraum die Rentenzahlung erfolgt sei, ob es sich überhaupt um eine Rente seines Vaters oder aber um eine Rente seiner Mutter gehandelt habe, an wen die Rentenzahlungen geleistet worden seien und ob diese auf das ihm allein bekannte Konto bei der Beklagten gezahlt worden seien, über das er allerdings keine Verfügungsbefugnis besitze.
Nach diesen Stellungnahmen der Beklagten und des Herrn H T änderte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren gegenüber der Beklagten ab und verlangte (mit Schreiben vom 18. April 2002) von der Beklagten (nur noch) die Rückzahlung von 9.099,61 DM (= 4.652,56 €), da sich das Geldinstitut in Höhe der aus dem Versichertenkonto auf bestehende Darlehensverbindlichkeiten gezahlten Beträge befriedigt habe und sich diese Beträge auf DM 11.162,11 abzüglich rückbelasteter 2.062,50 DM beliefen. Gegenüber dem Sohn des verstorbenen Versicherten hielt die Klägerin (mit Schreiben vom 02. Juli 2002) an dem mittels Bescheid geltend gemachten Rückforderungsbetrag (14.184,10 DM) unverändert fest.
Sowohl die Beklagte als auch der Sohn des Versicherten lehnten eine Zahlung ab, wobei Herr H T sein ablehnendes Schreiben (vom 06. August 2002) hilfsweise als Widerspruch gegen den erlassenen Bescheid verstanden wissen sollte.
Am 13. November 2002 hat die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben und zur Begründung im Einzelnen geltend gemacht: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erheben, da im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kein zum Erlass eines Verwaltungsakts (VA) berechtigendes öffentlichrechtliches Über-Unterordnungs-Verhältnis bestehe. Die Klage sei begründet nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach habe das beklagte Geldinstitut, bei dem vom Rentenversicherungsträger nach dem Tod des Versicherten Geldleistungen auf ein Konto unter Vorbehalt eingezahlt worden seien, di...