nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 08.03.2002; Aktenzeichen S 17 RA 28/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Beklagten vorgenommene Verrechnung.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin war seit 1967 verheiratet mit dem im Jahre 1946 geborenen Versicherten H. (Versicherter). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geboren 1967 und 1970). Der Versicherte war in seinem Berufsleben zunächst versicherungspflichtig beschäftigt (im Flugdienst), später vorübergehend selbstständig und zuletzt wieder versicherungspflichtig beschäftigt (als Prüfer von Luftfahrtgeräten). Die Klägerin war (und ist) berufstätig als Sekretärin in einem Krankenhaus.
Im Jahre 1994 meldete das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen (LAA; Beigeladener) bei der Beklagten eine gegen den Versicherten bestehende Gesamtforderung in Höhe von 26.521,50 DM zur Verrechnung mit künftigen Forderungen des Versicherten (etwa mit künftigen Rentenansprüchen gegen die Beklagte) an und bat um entsprechende Vormerkung. Daneben bestanden gegen den Versicherten weitere Forderungen anderer Sozialleistungsträger wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge (aus der Zeit seiner Selbstständigkeit), namentlich der IKK Niedersachsen (ca. 14.700 DM) und der DAK (ca. 12.700 DM). Darüber hinaus waren der Versicherte bzw. die Eheleute in den 90-er Jahren mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bzw. Bausparkassen in einer Gesamthöhe von mehreren 100.000 DM eingegangen.
Im April 1995 wurde der Versicherte dauerhaft arbeitsunfähig krank, bezog Krankengeld, stellte am 7. November 1995 einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, zu deren Durchführung es aber nicht mehr kam, weil er am 9. Juni 1996 im Alter von 49 Jahren verstarb.
Die Klägerin, die weiterhin als Sekretärin arbeitete und ca. 4.500 DM brutto verdiente, und die Kinder, die beide noch studierten, schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus und beantragten bei der Beklagten jeweils Hinterbliebenenrente. Die Beklagte bewilligte Witwenrente bzw. Halbwaisenrente, deren Zahlbeträge ca. 700 DM monatlich (Witwenrente) bzw. ca. 360 DM und 380 DM monatlich (Halbwaisenrenten) betrugen (bestandskräftige Bescheide vom 6. Dezember 1996). Dabei nahm sie mit diesen laufenden Leistungen keine Verrechnung mit der angemeldeten Forderung des Beigeladenen vor und erklärte zur Begründung, dass die für Verrechnungen mit laufenden Geldleistungen in §§ 51, 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgesehenen Freigrenzen im Falle der Klägerin und der beiden Halbwaisen im Fall der Verrechnung nicht eingehalten werden könnten.
Mit Schreiben vom August und Dezember 1996 meldeten auch die IKK Niedersachsen und die DAK Verrechnungsersuchen bei der Beklagten an, wobei die IKK ihr Verrechnungsersuchen mit Schreiben vom 19. September 1996 wieder zurückzog und diese Rücknahme mit Schreiben vom 24. März 1997 nochmals bestätigte. Auch der Beigeladene nahm mit Schreiben vom 23. April 1997 sein Verrechnungsersuchen zunächst zurück, erklärte jedoch mit Schreiben vom 26. Mai 1997 auf Anfrage der Beklagten, dass das Verrechnungsersuchen bestehen bleiben solle.
Die Beklagte legte den Reha-Antrag des Versicherten vom 7. November 1995 als Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) aus und bewilligte Rente wegen EU für die Zeit vom 1. November 1995 (Antragsmonat bei vorbestehender EU) bis zum 30. Juni 1996 (Todesmonat). Den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 16.768,40 DM sprach sie der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten zu, behielt aber die Nachzahlung wegen der angemeldeten Verrechnungsersuchen vorläufig ein (bestandskräftiger Bescheid vom 22. November 1996).
Im Anschluss beabsichtigte die Beklagte die Verrechnung des vollständigen Nachzahlungsbetrages (16.768,40 DM) mit der Forderung des Beigeladenen (über 26.000 DM) und hörte die Klägerin hierzu an (Anhörungsschreiben 16. Mai 1997).
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 16. Juli 1997 führte die Beklagte die beabsichtigte Verrechnung durch und führte zur Begründung aus: der Beigeladene, die IKK und die DAK hätten Verrechnungsersuchen in einer Gesamthöhe von ca. 53.900 DM angemeldet. Für die zugrunde liegenden Forderungen hafte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin. Die Verrechnung dürfe gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I ohne Freigrenze der Sonderrechtsnachfolgerin in vollem Umfang durchgeführt werden.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin rechtliche und wirtschaftliche Einwände geltend. Rechtlich sei nicht nachvollziehbar, warum sie bei einer Verrechnung als Sonderrechtsnachfolgerin schlechter gestellt werde dürfe als der Versicherte bei einer Verrechnung zu Lebzeiten gestellt worden wäre. In wirtschaftlicher Hinsicht weise sie darauf hin, dass sie durch die vollständige...