Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Geltendmachung von im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung angefallenen Dolmetscherkosten durch den Krankenhausträger. Leistungen bei Krankheit. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit. abgetretenes Recht. Nothilfe. Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erbringer einer medizinischen Behandlung (hier ein Krankenhausträger) hat grundsätzlich keinen eigenen Anspruch gegen den Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Übernahme der mit der Behandlung einhergehenden Kosten (hier verneint für isoliert geltend gemachte Dolmetscherkosten).
2. Zur Auslegung von behördlichen Kostenübernahmeerklärungen betreffend Gesundheitsleistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird jeweils auf 523,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Trägerin des Klinikums H. die Übernahme von im Zusammenhang mit stationären Behandlungen angefallenen Dolmetscherkosten von insgesamt 523,60 €.
Am 25.7.2016 wurde im Klinikum H. die 2011 geborene I. J. (im Folgenden: B), die mazedonische Staatsangehörige ist, am 2.9.2015 nach Deutschland mit ihren Eltern einreiste und entsprechend der Zuweisung im Asylverfahren (Bescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - LAB - Standort Bramsche vom 14.9.2015) im Kreisgebiet des Beklagten lebte, aufgrund einer Überweisung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K. vom 6.7.2016 stationär u.a. zum Zwecke der Anfertigung eines cerebralen MRTs unter Narkose - geplant für den 27.7.2016 - aufgenommen. Am selben Tag wurde ein von der Klägerin beauftragter Dolmetscher tätig, um den nicht deutschsprechenden Eltern der B das medizinische Aufklärungsgespräch zu übersetzen. B bezog seinerzeit Leistungen nach § 3 AsylbLG von dem Beklagten (Bescheid vom 14.6.2016). Am 27.7.2016 wurde der 2008 geborene, ebenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehende und im Kreisgebiet des Beklagten lebende Bruder der B - L. M. (im Folgenden: A) - aufgrund einer auf den 6.7.2016 datierenden kinderärztlichen Überweisung gleichfalls stationär im Klinikum H. aufgenommen. Am 27. und 29.7.2016 wurde auch insoweit im Rahmen ärztlicher Gespräche mit den Eltern ein von der Klägerin beauftragter Dolmetscher tätig.
Der Beklagte teilte der Klägerin nach Eingang der Überweisungen mit zwei getrennten Schreiben vom 14.7.2016 mit, dass er gemäß § 4 AsylbLG die Kosten der stationären Behandlung für B bzw. A „vom 25.7.2016 bis voraussichtlich 27.7.2016“ bzw. „28.7.2016 bis voraussichtlich 29.7.2016“ in Höhe des allgemeinen Pflegesatzes nach § 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) i.V.m. § 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ohne Wahlleistungen übernehme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.8.2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Kostenübernahme auch für die Dolmetscherkosten zu erklären, nachdem am 21.7.2016 E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Übersetzungsbüro und dem Beklagten stattgefunden hatte, in deren Verlauf der Beklagte auf eine Kostentragungspflicht der Klägerin verwiesen hatte.
Am 5.10.2016 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung des Übersetzungsbüros vom 9.8.2016 über Dolmetscherkosten von insgesamt 523,60 €. Mit Bescheid vom 2.3.2017 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme hinsichtlich des als Antrag gewerteten Schreibens ab, weil die für den von der Klägerin beauftragten Dolmetscher angefallenen Kosten dem § 2 Abs. 2 KHG unterfallen würden und daher aus der Krankenhausvergütung zu finanzieren seien. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 5. und 12.9.2017 zurück, weil die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin sei. Zudem seien die Dolmetscherkosten durch die Fallpauschale abgedeckt.
Hiergegen hat die Klägerin am 6.10.2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, die sie damit begründet hat, ein Dolmetscher sei zur Verständigung im Rahmen der Diagnostik und für ärztliche Aufklärungsgespräche sowie für die Durchführung der Behandlung unerlässlich gewesen. Mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes 2013 sei vom Gesetzgeber die Hinzuziehung einer sprachkundigen Person für erforderlich angesehen worden, die ggf. auf Kosten des Patienten hinzuziehen sei. Daher würden die Dolmetscherkosten zu den nach §§ 4 und 6 AsylbLG zu erstattenden Kosten zählen.
Der Beklagte hat eingewandt, die Dolmetscherkosten würden nicht der Kostenübernahmeerklärung vom 14.7.2016 unterfallen, weil es sich hierbei nicht um Kosten der stationären Behandlung handele. Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Dolmetscherkosten hätten zusätzlich beantragt werden müssen und würden nur den anspruchsberechtigten B un...