Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag. Erbringung der wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets. Nachgehen einer Beschäftigung. wöchentliche Arbeitszeit inclusive vertragsärztliche Tätigkeit über 52 Stunden
Leitsatz (amtlich)
1. Auch eine Zulassung als Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag setzt voraus, dass der Arzt als Vertragsarzt die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets anbietet.
2. Einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag steht entgegen, dass der Arzt außerdem einer Beschäftigung nachgeht, die gemeinsam mit der vertragsärztlichen Tätigkeit zu wöchentlichen Arbeitszeiten von mehr als 52 Stunden führt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 440.561,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag.
Der 1962 geborene Kläger ist Facharzt für Transfusionsmedizin und seit 1990 als solcher im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Berlin eingetragen. Er ist als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der I. (J.) tätig und Direktor des dortigen Instituts für Transfusionsmedizin. Seit längerer Zeit ist er - jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren - zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Der Ermächtigungskatalog umfasst:
1. Auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten, Dialyseeinrichtungen sowie ermächtigten Ärzten, im Rahmen deren Ermächtigung:
a) Untersuchungen zur Gewebetypisierung nach den Gebührenordnungsnummern (GebONrn) 11320, 11321, 11322, 12210, 12220, 32455, 32510, 32528 bis 32531 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM),
b) blutgruppenserologische Untersuchungen im Rahmen der Versorgung mit Blutprodukten nach den GebONrn 12210, 12220, 32504, 32540 bis 32556 EBM;
2. Auf Überweisung von niedergelassenen Fachärzten für Transfusionsmedizin sowie ermächtigten Fachärzten für Transfusionsmedizin, im Rahmen deren Ermächtigung:
Immunstatus- und Chimärismusanalysen nach den GebONrn 11320, 11321, 11322, 32510, 32532, 32533 EBM,
allgemeine Leistungen nach den GebONrn 02110, 02111, 02112 und 32122 EBM.
Im Rahmen seiner Professorentätigkeit arbeitet er ca 30 bis 35 Stunden pro Woche, für seine Ermächtigung bringt er 15 bis 20 Stunden wöchentlich auf.
Am 24. Oktober 2007 beantragte er beim Zulassungsausschuss K. eine Teilzulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (mit hälftigem Versorgungsauftrag) für den Vertragsarztsitz L. in K., zu dem er einen Kooperationsvertrag mit der J. über die Nutzung von Räumen und Einrichtungen vorlegte. Für den Fall, dass seinem Zulassungsantrag entsprochen werde, verzichtete er auf die ihm bisher erteilte Ermächtigung. Seinem Antrag fügte er ua Erklärungen der J. vom 19. Mai bzw 18. November 2008 bei, wonach diese ihm die Möglichkeit einräumen werde, seinen aus der Teilzulassung resultierenden vertragsarztrechtlichen Pflichten in zeitlicher Hinsicht nachzukommen; namentlich werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, mindestens zehn Stunden pro Woche an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 ab. Der Kläger sei gemäß § 20 Abs 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeiten nicht geeignet, weil er wegen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der J. für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe. Zwar könne er seiner Sprechstundenverpflichtung in dem für einen Teilversorgungsauftrag erforderlichen Umfang von zehn Stunden in der Woche nachkommen, wie sich aus der Erklärung seines Dienstherrn ergebe. Es sei jedoch zweifelhaft, ob der Kläger darüber hinaus in ausreichendem Maße, insbesondere in Notfällen, zur Verfügung stehe. Eine Prognose hierüber sei nicht möglich, da nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) für beamtete Professoren keine Arbeitszeit festgelegt werden könne. Auch für eine Teilzulassung iSv § 19a Abs 2 Ärzte-ZV sei die Vorlage einer Bestätigung der Reduzierung der Arbeitszeit nicht entbehrlich.
Der gegen den am 12. März 2009 zur Post gegebenen Beschluss am 18. März 2009 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 12. August 2009 (zur Post gegeben am 22. September 2009) schloss sich der beklagte Berufungsausschuss der Auffassung an, dass eine Tätigkeit von nur zehn Stunden in der Woche nicht den Anforderungen an eine Teilzulassung genüge, weil in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 19a Abs 1 Ärzte-ZV ein Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag die vertr...