nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 11 KR 333/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Zweitversorgung mit einer Orthesensitzschale.

Der im September 1992 geborene Kläger leidet an einer Hirnfehlbildung mit Pa-chygyrie, Microcephalie, konsekutiver spastischer Tetraparese, symptomatischer Epilepsie, Hüftluxation links, wiederkehrenden obstruktiven Bronchitiden und Pneumonien. Im Jahre 1996 wurde der Kläger ua mit einer Orthesensitzschale nebst Untergestell versorgt. Mit Datum vom 3. Dezember 1998 verordnete das Kinderkrankenhaus E. eine weitere Orthesensitzschale Größe 6 mit Zubehör, Zimmeruntergestell und Tischplatte. Ein entsprechender Kostenvoranschlag der Firma F. Sanitätshäuser vom 7. Dezember 1998 wurde von der Beklagten mit dem Vermerk versehen, dass nur die Kosten für ein Untergestell mit Tischplatte, Armlehnen und Fußbank übernommen würden. Die Mutter des Klägers quittierte unter dem 23. Februar 1999 den Erhalt dieser Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 berief sich die Mutter des Klägers auf ein mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführtes Telefongespräch und legte gegen die Ablehnung der Zweit-versorgung mit einer Orthesensitzschale Widerspruch ein. Mit weiterem Schrei-ben vom 25. Mai 1999 mahnte sie die Bearbeitung des Widerspruches an.

Mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni 1999 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass zwar eine Mehrfachausstattung mit typengleichen Untergestel-len für die Orthesensitzschale gewährt werde, eine Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale im Falle des Klägers jedoch nicht erforderlich sei. Das Verwaltungs-verfahren wurde von den Beteiligten nicht weitergeführt.

In der Zeit vom 11. November bis 8. Dezember 1999 war der Kläger im Kinder-zentrum G. in stationärer Behandlung. In einem Schreiben vom 16. März 2000 erläuterte das Kinderzentrum, dass im Rahmen des stationären Aufenthaltes ne-ben der Aktualisierung des Förderkonzeptes die Revision/Neuversorgung erfor-derlicher Hilfsmittel im Vordergrund gestanden habe. Man habe sich zur Neuver-sorgung mit Orthesensitzschalen entschlossen, wobei diese bei der Komplexität der bestehenden Mehrfachbehinderung individuell angefertigt worden seien, mit individuell angepasstem Abduktionskeil, Beinführung, Seitenbegrenzung, Halte-systemen, Kopfpolster, Fußbrettpolster, Sitzkeil und Skoliosepelotten. Die Sitz-schalen würden sowohl im häuslichen Bereich, als auch in der betreuenden Kin-dertagesstätte des Klägers benötigt. Ein Transport der Orthesensitzschalen mit Untergestell sei nach dortiger Einschätzung nicht möglich. Aus diesem Grunde sei eine Zweitversorgung veranlasst und verordnet worden. Aus einem Schreiben der Firma H. vom 27. März 2000 ging hervor, dass der Kläger während seines Aufenthaltes im Kinderzentrum G. mit zwei Sitzschalen nach Maß versorgt wor-den sei, da die vorhandene Schale nicht mehr dem Größenwachstum des Kindes entsprochen habe. Da die Familie über zwei Untergestelle verfüge und das Kin-derzentrum den ständigen Wechsel einer Schale zwischen Elternhaus und Kin-dergarten nicht für zweckmäßig gehalten habe, seien zwei Sitzschalen angefertigt und den Eltern mit nach Hause gegeben worden. Der technische Berater I. hielt in seinen Hilfsmittelberatungen vom 11. und 21. Januar 2000 gegenüber der Be-klagten unter den bei dem Kläger gegebenen Umständen die Versorgung mit ei-ner baugleichen Zweitausstattung der im häuslichen Bereich genutzten Sitzschale mit Untergestell für vertretbar. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vertrat in einem Gutachten vom 21. Februar 2000 J. die Auffassung, dass die Versorgung des Klägers mit einer zweiten Sitzschale nicht nachvollziehbar sei, da sein Wachstum noch nicht abgeschlossen sei.

Mit Bescheid vom 23. März 2000 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine zweite Sitzschale für den Kläger ab. Nach dem gültigen Hilfsmittelkatalog komme eine Mehrfachausstattung lediglich für Fahr- bzw Untergestelle in beson-deren Fällen in Betracht. Jedoch werde auch bei einer Mehrfachausstattung mit solchen Gestellen nicht die Erforderlichkeit einer Mehrfachausstattung mit weite-ren Sitzschalen gesehen. Auch der Medizinische Dienst habe eine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit einer zweiten Sitzschale nicht nachvollzie-hen können. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 2000, gestützt auf eine Hilfsmittelberatung des technischen Beraters I. vom 12. April 2000, zurück.

Mit seiner am 20. April 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wei-ter verfolgt. Die zweite Sitzschale sei für die Verwendung im Kindergarten bzw in der Schule erforderlich. Soweit sich die Beklagte auf das Hilfsmittelverzeichnis berufe, sei dieses rechtlich nicht verbindlich. Außerdem habe auch der techni-sche Berater der Beklagten di...

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