Entscheidungsstichwort (Thema)

Psychiatrische Institutsambulanz. Ermächtigung zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung. Zulassung als Voraussetzung

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 118 Abs 1 SGB 5 ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur ein zugelassenes Krankenhaus iS des § 108 SGB 5 zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz ermächtigt werden kann (vgl BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R = BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1).

2. Die ambulante Versorgung durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus ist dem System der gesetzlichen Krankenversicherung fremd.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 6 KA 1/14 B)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beigeladenen zu 2.), zu 6.) und zu 7.) wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1.) und zu 3.) bis 5.), die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ermächtigung zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz.

Der Kläger ist Träger des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen (ehemals Landeskrankenhaus F.), einer Maßregelvollzugseinrichtung, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen ist und in der ausschließlich gerichtlich untergebrachte Personen im Rahmen des Maßregelvollzugs behandelt werden. Dabei handelt es sich um psychisch kranke Menschen, die straffällig geworden sind. Die Unterbringung erfolgt, wenn im Strafverfahren festgestellt worden ist, dass die Straftat im Zustand der aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit geschah und infolge dieses Zustandes oder Suchtverhaltens weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und somit eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 beantragte der Kläger die Ermächtigung für den Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz, da bei seinen Patienten größtenteils schwere psychische und soziale Konflikte/Defizite bestünden, deren Psychodynamik - und damit die Auslöser für Gefährdungssituationen - erst nach langjährigem therapeutischem Kontakt erkennbar werde. Gerade nach der Entlassung aus einer langjährigen Unterbringung sei die Begleitung eines Betroffenen durch ihm bekannte Behandler sehr wichtig, um etwaige Zustandsverschlechterungen oder Krisensituationen frühzeitig zu erkennen.

Mit Beschluss vom 7. September 2005 erteilte der Zulassungsausschuss dem Landeskrankenhaus F. die Ermächtigung zur Errichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 bezogen auf folgende Leistungen:

Ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung derjenigen Versicherten, die wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch die Ambulanz des Niedersächsischen Landeskrankenhauses G. angewiesen sind.

Bei seiner Entscheidung ging der Zulassungsausschuss davon aus, dass das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nach § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abgeschlossen haben. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses legten die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen am 2. November 2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um ein zugelassenes Krankenhaus iSd § 108 SGB V handele. Das Krankenhaus sei weder in den Krankenhausplan aufgenommen noch hätte der Beitritt zum Rahmen- und Vergütungsvertrag genehmigt werden dürfen. Denn der Beitritt zum Rahmenvertrag setze seinerseits eine bestehende Ermächtigung voraus.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und lehnte den Antrag auf Errichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz ab. Der Kläger sei kein zugelassenes Krankenhaus iSv § 108 SGB V, sodass die gesetzlichen Krankenkassen eine Krankenhausbehandlung durch den Kläger nicht erbringen lassen dürften. Aus dem systematischen Zusammenhang folge zwingend, dass die Vorschrift des § 118 Abs 1 SGB V ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V voraussetze.

Nachdem der Kläger beim Sozialgericht (SG) Hannover am 27. Februar 2006 zunächst die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses beantragt hatte, hat er am 28. Juni 2006 Klage erhoben und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die (vorläufige) Erteilung einer Ermächtigung zur Errichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz umgestellt. Zur Begründung seiner Klage hat er ausgeführt, dass die Vorschrift des § 118 SGB V weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem systematischen Zusammenhang ein “zugelassenes Krankenhaus„ voraussetze. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - B 6 RKa 3/95) hat er darauf hingewiesen, dass...

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