Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. betriebliche Altersversorgung. Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017 hat keine Auswirkungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (hier: Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenvertrages mit einer Kapitalleistung im Todes- oder Erlebensfall).
2. Die Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, hat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Kapitalleistungen bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich krankenversichert. Die E. Lebensversicherungs-AG zahlte dem Kläger am 1. Juli 2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 58.390,07 Euro aus. Ausweislich der Bescheinigung für den Versicherten Nr. XX vom 23. Oktober 1990 handelte es sich dabei um eine „Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenvertrages mit einer Kapitalleistung im Todes- oder Erlebensfall“. Ausweislich dieser Versicherungsbescheinigung war Versicherungsnehmer die F. GmbH. Versicherungsbeginn war der 1. Juli 1988 und die Versicherung sollte am 1. Juli 2010 ablaufen. An dem Versicherungskonsortium waren zu 70 % die E. Lebensversicherungs-AG und zu 30 % die G. Lebensversicherung-AG beteiligt.
In einer Bescheinigung vom 22. März 1999 für den Versicherten Nr. XX über eine „Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenvertrages mit Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfall mit Abrufmöglichkeit in den letzten fünf Jahren“ wird als Beginn der Versicherung der 1. Juli 1988 und als Ablauftag der Versicherung nunmehr der 1. Juli 2015 angegeben. In der Anlage zur Bescheinigung vom 22. März 1999 ist geregelt, dass die Versicherungsleistung in den letzten fünf Jahren vor Ablauf abgerufen werden könne. Bei einem Abruf werde als Rückkaufwert bei Abruf am Ende eines Versicherungsjahres die für dieses Jahr für den Todesfall versicherte Summe und das erreichte Gewinnguthaben, bei Abruf innerhalb eines Versicherungsjahres das volle Deckungskapital aus der versicherten Summe und aus dem erreichten Gewinnguthaben gezahlt.
Am 27. Juli 2011 informierte die E. -Lebensversicherungs-AG die beklagte KK darüber, dass dem Kläger am 1. Juli 2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 58.380,07 Euro aus der o.a. Lebensversicherung ausgezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 25. August 2011 stellte die Beklagte fest, dass rentenähnliche Einnahmen beitragspflichtig seien. Dies gelte sowohl für einmalig gezahlte Kapitalleistungen als auch für Abfindungen, die statt monatlicher Versorgungsbezüge geleistet würden. Die E. Lebensversicherungs-AG habe dem Kläger am 1. Juli 2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 58.390,07 Euro gezahlt. Für die Beitragsberechnung seien für maximal 10 Jahre monatlich 1/120 dieser Summe, also 486,58 Euro, zu berücksichtigen. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage zurzeit 15,5 % und zur Pflegeversicherung 1,9 %. Für den Kläger ergebe sich ab dem 1. August 2011 somit der folgende monatliche Beitrag: Krankenversicherung 75,42 Euro und Pflegeversicherung 9,49 Euro (insgesamt 84,91 Euro). Dagegen richtete sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 27. August 2011.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der ausgezahlten Kapitalleistung und der von der Zahlstelle der H. GmbH gezahlten Versorgungsbezüge (519,98 Euro monatlich) die monatlichen Beiträge ab dem 1. April 2013 zur Krankenversicherung auf 156,02 Euro und zur Pflegeversicherung auf 20,62 Euro (insgesamt 176,65 Euro) fest.
Auch dagegen richtete sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 23. Mai 2013. Er widerspreche der Beitragserhebung in Art und Höhe. Er verweise insbesondere darauf, dass das „Gesetz zur Reform des Gesundheitswesens“ hier rückwirkend in bestehende Verträge von kapitalbildenden Direktversicherungen zur Absicherung des Einkommens im Rentenalter eingreife. In Erwartung einer neuen höchstrichterlichen Entscheidung des Bund...