nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 11 KR 235/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine stationäre Be-handlung und die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 2. Juni bis 7. Juli 1999.
Der Kläger war zum streitigen Zeitpunkt als selbstständiger Makler freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld. Er beantragte zunächst am 22. April 1999 die Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der C. in Bad Salzschlirf. Der Kläger legte eine entsprechende Verordnung des Dr D., Praktischer Arzt, vor, der die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung wegen "breitflächiger Psoriasis mit rezidivierendem akuten Schub" bescheinigte. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. April 1999 mit, es handele sich bei der C. um eine Rehabilitationsklinik. Deshalb sei von dem be-handelnden Arzt der beigelegte Kurantrag zu bestätigen. Sie wies den Kläger darauf hin, dass grundsätzlich eine Belegung der Barmer-Vertragskliniken vor-rangig vor der Belegung von Fremdeinrichtungen sei. Für die Erkrankung des Klägers wäre die E. F. spezialisiert. Sollte der behandelnde Arzt der Ansicht sein, dass die Behandlung zwingend in der G. erfolgen müsse, so sei dies von ihm in dem Antrag zu begründen. Der förmliche Antrag auf Gewährung einer Rehabilita-tionsmaßnahme des Klägers ging am 4. Mai 1999 bei der Beklagten ein. Der Klä-ger gab an, bereits in den Jahren 1995, 1996 und 1998 eine Rehabilitationsmaß-nahme in der C., Bad Salzschlirf, durchgeführt zu haben. Kostenträger sei die Beklagte gewesen. Seinem Antrag war der Bericht des Dr D. zur Befürwortung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Tomesa-Fachklinik beigefügt. Nach Einholung von Stellungnahmen beim Medizinischen Dienst der Krankenver-sicherung - MDK - (Stellungnahmen vom 11. Mai und vom 28. Mai 1999) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31. Mai 1999 ab, da eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vor Ablauf der 4-jährigen Wartefrist nicht medizinisch indiziert sei. Vorrangig vor einer durchzuführenden Rehabilitations-maßnahme seien die ambulanten Maßnahmen am Wohnort auszuschöpfen. Erst wenn diese Therapiemöglichkeiten erfolglos geblieben seien, könne die Möglich-keit der stationären Rehabilitation geprüft werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er ua aus, frühere Konsultati-onen bei ortsansässigen Hautärzten hätten nur unzureichenden Erfolg gebracht; die vom Hautarzt verschriebenen Cortison-Salben seien für ihn unzumutbar, denn sie seien auf Dauer gesundheitsschädlich. Aus beruflichen Gründen und auf Grund privater Stresssituationen sei für ihn eine zufriedenstellende Therapie am Wohnort nicht durchführbar.
Vom 2. Juni bis 7. Juli 1999 ließ der Kläger auf eigene Kosten die Behandlung in der G. durchführen, die im Wesentlichen aus zweimal täglicher Balneo-Fototherapie unter gleichzeitiger UV-Bestrahlung, zweimal täglicher SUP-Ganzkörperbestrahlung und Hautbehandlung mit Salben bestand (vgl Therapie-bericht der Tomesa-Fachklinik vom 6. Juli 1999).
Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Kran-kengeld. Die Beklagte holte eine Auskunft der C. ein, die bescheinigte, dass bei dem Kläger wegen einer Psoriasis vulgaris "Behandlungsbedürftigkeit" bestehe (vgl Bescheinigung des Klinikarztes Prof Dr H., Facharzt für Haut- und Ge-schlechtskrankheiten vom 16. Juni 1999). Die Beklagte erhielt am 30. Juni 1999 eine von Dr D. am 24. Juni 1999 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger, wonach Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 1999 bis 7. Juli 1999 be-stehe, da sich der Kläger zur Zeit im Krankenhaus befinde. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Nach der Rege-lung des § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, da die Beklagte die Maßnahme in der G. nicht trage. Im Übrigen sei eine Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Krankengeld aus-lösen würde, von der Klinik nicht bestätigt worden. Es werde lediglich eine Be-handlungsbedürftigkeit bescheinigt. Die Bescheinigung des Dr D. vom 24. Juni 1999 könne nicht akzeptiert werden, da sie rückwirkend ausgestellt worden sei und eine Untersuchung nicht habe stattfinden können, da sich der Kläger zu die-sem Zeitpunkt in der Klinik aufgehalten habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 1999 Widerspruch ein. Er führte ua aus, seinem behandelnden Arzt Dr D. sei die Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 31. Mai 1999 bekannt gewesen, da er sich an diesem Tag zur Untersuchung bei ihm befunden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2000 wies die Beklagte die Wider-sprüche als unbegründet zurück. Nach den Feststellungen des MDK hätten zwin-gende medizinische Gründe für die Durchführung einer vorzeiti...