Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarrückforderung wegen Überschreitens des Punktzahlvolumens einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis rechtmäßig. Dynamisierung des Punktzahlvolumens auch zu Ungunsten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Rechtmäßigkeit der Honorarrückforderung wegen Überschreitens des Punktzahlvolumens einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis im zweiten Leistungsjahr.

2. Die Dynamisierung des Punktzahlvolumens nach Ziff 23f BedarfsplRL (juris: ÄBedarfsplRL) kann auch zu Ungunsten der Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis erfolgen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 37.709,84 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und führte eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis als Job-Sharing-Praxis; ihre beiden Mitglieder waren mit Praxissitz in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Klägerin existierte in dieser Besetzung vom 06. Januar 2003 bis zum 15. November 2005. Zuvor wurde die Gemeinschaftspraxis von Frau B. C. und Frau Dr. L. M. ausgeübt. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine Job-Sharing-Praxis. Mit ihrer Berufung wehrt sich die Klägerin gegen eine Honorarrückforderung wegen Überschreitung des Punktzahlvolumens im Jahr 2004 in Höhe von 37.709,84 Euro.

Der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen genehmigte mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 auf Antrag von Frau D. N. die Zulassung in einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen einer Job-Sharing-Praxis mit der bereits zugelassenen Frauenärztin Frau B. O.. Gleichzeitig legte er quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina auf der Grundlage der vorausgegangen Quartale III/2001 bis II/2002

in Höhe von 1.385.566,3 Punkten für das 1. Quartal eines jeden Jahres,

in Höhe von 1.361.024,6 Punkten für das 2. Quartal eines jeden Jahres,

in Höhe von 1.281.704,4 Punkten für das 3. Quartal eines jeden Jahres

und in Höhe von 1.296.335,2 Punkten für das 4. Quartal eines jeden Jahres (insgesamt 5.324.630,5 Punkte) fest (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB V - i.V.m. den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte - BedarfsplRL - 4. Abschnitt Nr. 23 c). Ab dem zweiten Leistungsjahr würden die individuellen quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina der Praxis durch den Anteil des im ersten Leistungsjahr ermittelten Anpassungsfaktors im Fachgruppendurchschnitt ermittelt. Der Anpassungsfaktor werde rechtzeitig mitgeteilt.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte/Krankenkassen vom 07. November 2005 endete die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis im Rahmen eines “Job-Sharings„ unter den Auflagen der Leistungsbeschränkung, da Frau D. N. auf ihren Antrag aus der Gemeinschaftspraxis ausschied.

Mit Bescheid vom 04. Mai 2004 stellte die Beklagte eine Überschreitung des Gesamtpunktzahlvolumens für das Jahr 2003 fest und forderte einen Betrag in Höhe von insgesamt 16.807,61 Euro zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Gleichzeitig teilte die Beklagte der Klägerin die Anpassungsfaktoren ab dem zweiten Leistungsjahr mit (0,960 für das 1. Quartal 2004, 0,980 für das 2. Quartal 2004, 0,937 für das 3. Quartal 2004 und 0,928 für das 4. Quartal 2004). Der Leistungsbeschränkungsumfang in Punkten könne erst nach Vorliegen der Honorarabrechnungen der jeweiligen Quartale errechnet werden, da die Fachgruppenwerte heranzuziehen seien.

Mit Schreiben vom 04. August 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Obergrenze im 1. Quartal 2004 um 258.313,5 Punkte überschritten worden sei; sie stellte entsprechende Überschreitungen um 235.845,2 Punkte im 2. Quartal 2004 (Schreiben der Beklagten vom 03. November 2004) und um 225.802,7 Punkte im 3. Quartal 2004 fest (Schreiben der Beklagten vom 02. Februar 2005).

Mit Bescheid vom 02. Mai 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im 4. Quartal 2004 eine Überschreitung von 218.561,6 Punkten festgestellt worden sei und sich insgesamt eine Überschreitung im zweiten Leistungsjahr um 938.523,0 Punkte des hierfür errechneten Gesamtpunktzahlvolumens in Höhe von 4.427.550,1 Punkten ergebe, so dass ein Betrag in Höhe von 37.709,84 Euro zurückgefordert werde.

Die Klägerin legte dagegen am 11. Mai 2005 Widerspruch ein und begründete diesen damit, ihr sei im Jahr 2003ein Punktzahlvolumen von 5.324.630,5 Punkten zugestanden worden. Die Absenkung im Jahr 2004 auf 4.427.550,1 Punkte sei aufgrund der Anpassung an den Fachgruppendurchschnitt erfolgt. Die Anpassung, die auf Grundlage von Ziffer 23 f der BedarfsplRL erfolgt sei, sei nicht mit § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V vereinbar. Danach hätten sich die Job-Sharing-Partner verpflichtet, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Hier habe die Begrenzung nicht nur dazu geführt, das Punktzahlvolumen auf das zu begrenzen, was die Praxis bisher geleistet habe, so...

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