nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 2 KR 205/98) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 werden aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag gem § 107 Abs 2 iVm § 111 Abs 2 SGB V im Umfang von 42 Plätzen zur stationären Rehabilitation geriatrischer Erkrankungen, wie sie im Einzelnen im Konzept der Klägerin von Juni 2001 aufgeführt sind, abzuschließen. Die Beklagten haben der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Abschluss eines Versorgungsvertrages für eine stationäre Rehabilitationseinrichtung nach § 111 Abs. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Klägerin betreibt seit 1. Juli 1996 ein medizinisch-geriatrisches Zentrum in D ... Mit Schreiben vom 19. September 1995 stellte sie einen ersten Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Beklagten nach § 111 SGB V. Mit Schreiben vom 18. März 1996 modifizierte sie diesen Antrag und beantragte nun einen Versorgungsvertrag über 25 vollstationäre Betten und 10 teilstationäre Plätze.
Die Beklagten lehnten den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 ab, weil das niedersächsische Geriatrie-Konzept dem Landkreis E. keine Priorität einräume. Das niedersächsische Konzept strebe keine geriatrischen Zentren an, die flächendeckend seien; Ziel sei vielmehr eine Geriatriesierung der einzelnen Fachabteilungen in den Krankenhäusern. Durch den Ausbau vorhandener Zentren und die begrenzte Schaffung neuer Zentren in Regionen mit höchster Priorität solle in erster Linie die Aus- und Weiterbildung der Ärzte auf dem Gebiet der Geriatrie sichergestellt werden. In der Region E. nehme die F. in G. diese Funktion wahr. Angesichts der verschärften finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung hätten sie - die Landesorganisationen der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen - den Entschluß gefaßt, neben den vorhandenen Leistungserbringern mit keinen weiteren Einrichtungen einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996).
Die Klägerin hat am 29. November 1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Mit Urteil vom 28. Juli 1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bestehende und beabsichtigte personelle und sächliche Ausstattung der Klägerin erfülle zwar die Anforderungen, die an eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung zu stellen seien. Die Beklagten hätten aber zutreffend entschieden, dass die Einrichtung für eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Versicherten nicht erforderlich sei.
Gegen dieses ihr am 11. September 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 1998 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Rechtsanspruch auf Abschluß des Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Denn sie sei in der Lage, stationäre Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V zu erbringen und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 SGB V. Es gebe keine Bedarfsplanung der Beklagten im Rahmen des § 111 Abs. 2 SGB V, so dass sich ihr Grundrecht - das Grundrecht der Klägerin - auf Annahme des angebotenen Versorgungsvertrages durchsetzen müsse. Im übrigen sei die geriatrische Abteilung der F. zu ca 85 % belegt, was anerkanntermaßen einer Vollauslastung entspreche.
Die Klägerin hat im Juni 2001 ihr neues ausführliches und detailliertes Konzept: "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" vorgelegt. Sie begehrt lediglich noch den Abschluß eines Versorgungsvertrages über vollstationäre Rehabilitation.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1998 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag gemäß § 107 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 2 SGB V im Umfang von 42 Plätzen zur stationären Rehabilitation geriatrischer Erkrankungen, wie sie im Einzelnen im Konzept der Klägerin vom Juni 2001 aufgeführt sind, abzuschließen.
Die Beklagten zu 1), 3), 5), 6) und 7) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben keinen Antrag gestellt.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend und haben zahlreiche Unterlagen zu den Akten gereicht.
Die Beklagte zu 1) führt ergänzend u.a. aus, die Organisationseinheit Geriatrie in der F. sei zu 72 % ausgelastet gewesen. Für die Rehabilitation werde üblicherweise von einem Auslastungsgrad von 95 % ausgegangen und nicht von 85 % wie im Krankenhausbereich. Kapazitätsengpässe habe es somit im Bereich E. nicht gegeben.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Auch er hat diverse Unterlagen zu ...