Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Berufsschadensausgleich. Schädigung während des Studiums. Abbruch des Studiums und Aufgabe von studentischen Nebenbeschäftigungen. Abstellen auf den "Hätte-Beruf" ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Studienabschlusses. pauschalierte Entschädigung beruflicher Schäden. Berufsschadensausgleichsverordnung. Einstufung. Leistungsgruppe II. Voraussetzungen für Höherstufung. leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis

 

Orientierungssatz

1. Für die Gewährung von Berufsschadensausgleich wegen einer Schädigung während des Studiums ist auf den "Hätte-Beruf" nach dem Studium (hier eines Lebensmittelchemikers), und nicht auf studentische Nebenberufe abzustellen. Der Berufsschadensausgleichs bezweckt nicht, auch den konkreten Einkommensverlust im Hinblick auf schädigungsbedingt abgebrochene studentische Nebenbeschäftigungen auszugleichen.

2. Der Begriff des leitenden Angestellten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in § 3 Abs 4 BSchAV (aF) ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eng auszulegen. Es muss sich hierbei um Angestellte handeln, deren Stellung über die Tätigkeit eines Angestellten der Leitungsgruppe II herausragt. Diese Angestellten müssen in der Regel unternehmerische Funktionen hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens selbständig und selbstverantwortlich wahrnehmen.

3. Die Anwendung des § 3 Abs 5 BSchAV (aF) setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus.

4. § 2 Abs 3 S 2 BSchAV (aF), wonach ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen ist, zielt nur auf Fallgruppen, in denen die beschädigte Person trotz der Schädigung in ihrem bisherigen oder angestrebten Beruf arbeitet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.11.2023; Aktenzeichen B 9 V 11/23 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16233927

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