nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 27.05.1998; Aktenzeichen S 1 I 100/96) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von sogenannter Geschiedenen-Witwenrente nach Scheidung ohne Schuldausspruch.
Die im Mai 1932 geborene Klägerin beantragte am 19. September 1995 Witwen-rente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten aus der Rentenversicherung des im November 1924 geborenen und am 20. Januar 1995 verstorbenen Versi-cherten I ... Die Klägerin und der Versicherte heirateten am 22. April 1955. Aus der Ehe sind in den Jahren von 1957 bis 1966 sechs Kinder hervorge-gangen. Am 9. März 1967 erhob die Klägerin Scheidungsklage und beantragte, die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beklagten, hilfsweise ohne Schuldaus-spruch wegen auf geistiger Störung beruhendem Verhalten des Versicherten oder dessen Geisteskrankheit, zu scheiden. Das Landgericht Osnabrück erhob Beweis über beiderseitige Eheverfehlungen und darüber hinaus gemäß Beweisbeschluss vom 17. Oktober 1967 über den Geisteszustand des Versicherten durch Einholung eines in mündlicher Verhandlung erstatteten Gutachtens des Medizinaldirektors Dr. J. vom 14. August 1968. Dieser hatte anhand der Krankenunterlagen des K. und des während der Verhandlung gewonnenen Eindrucks ausgeführt, der Versicherte leide an einer paranoiden Entwicklung bei entsprechend strukturierter Persönlichkeit. Diese stelle nach psychiatrischer Be-urteilung eine geistige Störung dar. Daraufhin schied das Landgericht die Ehe durch Urteil vom 22. August 1968 entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin ohne Schuldausspruch nach § 44 Ehegesetz (EheG) vom 20. Februar 1946, wo-bei es davon ausging, dass die Scheidung unter Berücksichtigung des Alters der Parteien und der sonstigen Umstände sittlich gerechtfertigt war. Der Mitschuldan-trag des Beklagten wurde zurückgewiesen, weil eine schwere Eheverfehlung der Klägerin nicht bewiesen sei. Das Scheidungsurteil ist seit dem 9. September 1969 rechtskräftig. Die Beklagte wies den Antrag auf Gewährung von Geschiedenen-Witwenrente mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 ab. Auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996). Die Voraussetzun-gen für eine Rentengewährung seien deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten kein Anspruch auf Unterhalt zugestanden habe. Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Vorschrift des § 61 Abs. 2 EheG, aus der das Fehlen ihrer Anspruchsberechtigung abgeleitet werde, sei verfassungswidrig. Sie werde zu Unrecht mit Ehegatten gleich behandelt, die aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden worden seien. Anderer-seits werde sie gegenüber Ehegatten, die in gleichem Maße schuldig geschieden worden seien, ungleich behandelt. Sie habe den Versicherten verlassen und die Scheidung beantragt, ohne davon auszugehen, dass das Verhalten des Versi-cherten auf einer geistigen Störung beruhe. Schließlich habe sie ihren Schei-dungsantrag lediglich hilfsweise auf die §§ 44 und 45 EheG gestützt. Ihr Hauptbe-gehren sei darauf gerichtet gewesen, die Ehe aus alleinigem Verschulden des Versicherten zu scheiden. Die Scheidung nach § 44 EheG sei nur unter Aufgabe möglicherweise bestehender Unterhaltsansprüche möglich. Dies stelle eine sach-lich unangemessene Benachteiligung dar. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 1998 abgewiesen. Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 EheG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Zur Begründung ihrer gegen das klagabweisende Urteil eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihren Vortrag erster Instanz.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. Mai 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach den gesetzlichen Vorschriften zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Außer der Verwaltungsakte der Beklagten haben die Akten des Scheidungs-rechtsstreites 2 R 38/67 Landgericht Osnabrück vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Der Senat hat hierüber durch Urteil ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden können, weil die Betei-ligten damit einverstanden waren (§ 124 Abs. 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 gesc...