Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. weitere Unfallfolge. psychische Gesundheitsstörung. posttraumatische Belastungsstörung. Nachweis im Vollbeweis. diagnostische Kriterien nach DSM-IV. Maschinenunfall eines Schlossers. Rippenbruch und Thoraxquetschung

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Unfallfolge mangels Nachweises dieser im Vollbeweis (Nichtvorliegen der diagnostischen Kriterien nach DSM-IV).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen B 2 U 9/20 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 02. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente in Folge des Unfallereignisses vom 18. Oktober 2009.

Der im Jahre xx geborene Kläger war im Jahre 2009 bei der K. AG als Schlosser im Bereich einer Stranggießanlage des Stahlwerks tätig. Dort ist er auch nach dem Unfall wieder vollschichtig tätig, jedoch nach durchgeführtem Arbeitsplatzwechsel als Steuermann in der Produktion.

Am 18. Oktober 2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, zu dessen genauen Hergang divergierende Darstellungen vorliegen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof Dr L. vom 18. Oktober 2009 war der Kläger in die Stranggießanlage geklettert, um dort etwas zu inspizieren. Dabei sei er seitlich von zwei Maschinenteilen eingequetscht worden, die sich eigenständig nach einigen Sekunden gelöst hätten, sodass der Kläger sich dann aus der Anlage selbst habe befreien können. Es bestanden lokale und diffuse Druckschmerzen in Brust und Wirbelsäule, keine neurologischen Defizite. Als Diagnosen wurden eine Fraktur der zwölften Rippe rechts und ein stumpfes Bauchtrauma festgehalten. Im Klinikum M. erfolgte vom 18. bis zum 27. Oktober 2009 eine stationäre Behandlung. Diagnostiziert wurden ein Thoraxtrauma mit Fraktur der 12. Rippe rechts, eine Mediastinalverbreiterung, eine Einblutung im linken Auge, Kribbelparästhesien der Extremitäten. Augenärztlich und neurologisch ergaben sich keine behandlungsrelevanten Befunde. Die Entlassung erfolgte bei subjektiver Beschwerdebesserung.

In dem Bericht des Durchgangsarztes Dr N. vom 30. Oktober 2009 wird ausgeführt, der Kläger habe eine deutliche Erinnerungslücke und wisse nicht, wie er sich aus der Einklemmung befreit habe.

Ab dem 23. November 2009 erfolgte eine Behandlung bei dem Psychiater, Psychotherapeuten und Psychotraumatologen O. Nach dessen Befundbericht vom 30. November 2009 habe er während der Arbeit eine Anlage kontrollieren sollen und dabei gesehen, dass ein Kübel voll mit Wasser war. Er habe von oben die Anlage kontrolliert, sei dann heruntergegangen und habe den Wasserhahn zugedreht, damit kein weiteres Wasser in den Kübel hineinfließen solle. Plötzlich sei er von einem Gerät getroffen worden, umgefallen und habe sich von da an nichts mehr erinnern können. Er habe davor nur ein Knacken gehört, habe sein Gerät genommen und eine Meldung machen wollen. Er sei zu sich gekommen und habe gemerkt, dass er keine Luft bekomme. Sein Brustkorb sei von der Maschine gedrückt worden. Wie er den Anlagenort verlassen habe, wisse er nicht. Seine Kollegen seien ihm zur Hilfe geeilt. Geklagt würden starke Schmerzen im Brustbereich, Schlafstörungen, Ängste und sozialer Rückzug. Diagnostiziert wurde eine mittelschwere depressive Entwicklung im Rahmen einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung. Der direkte Zusammenhang zum Unfallereignis sei eindeutig im Sinne einer Kausalität.

Mit weiterem Durchgangsarztbericht vom 18. Januar 2010 schilderte Dr N. fortbestehende Beschwerden im Brustkorbbereich jedes Mal mit unterschiedlicher Lokalisation, die nach seiner Einschätzung eine Somatisierung darstellen würden. Nachdem der Kläger auch gegenüber Dr P. im Q.-stift über weitere Brustkorbbeschwerden klagte, wurde am 27. Januar 2010 eine Computertomografie des Thorax durchgeführt. In dem Bericht vom 27. Januar 2010 werden alte, bereits konsolidierte Rippenfrakturen der 7. bis 9. Rippe rechts sowie eine Querfortsatzfraktur der 10. Rippe links beschrieben, daneben degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule. In einem weiteren Rehasprechstundenbericht vom 01. Februar 2010 wird ausgeführt, dass ausgeprägte degenerative Brustwirbelsäulenveränderungen mit schwerster, zum Teil weit ausladender Spondylosisdeformans und Arthrose der kleinen Wirbelgelenke bestünden.

In der Zeit vom 23. Februar bis zum 20. April 2010 fand eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik R. in S. statt. Im Aufnahmebericht vom 23. Februar 2010 wird diagnostisch zunächst noch von einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Arbeitsunfall ausgegangen. Demgegenüber wird in dem ausführlichen Entlassungsbericht vom 15. Juni 2010 eine abklingende Anpassungsstörung und ein Zustand nach Rippenserienfraktur der 7. bis 10. Rippe rechts und Querfortsatzfraktur der 10. Rippe links diagnostiziert. Unfallunabhä...

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