Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für mehr als zwei Kinder. keine individuelle Anrechnung. gleichmäßige Verteilung
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist Kindergeld für mehr als zwei Kinder entsprechend der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, gleichmäßig aufzuteilen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) unter Berücksichtigung des individuellen für sie ausgezahlten Kindergeldes im Rahmen der Einkommensanrechnung.
Die am 8. November 1997, 4. Juli 1999 und 9. Mai 2001 geborenen Kläger sind die minderjährigen Kinder der Eheleute K. und L. S. Neben den drei Klägern haben die Eheleute ein weiteres Kind (M.), welches am 15. März 2004 geboren wurde. Die Familie bezieht aufgrund ihres Antrages vom 25. November 2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, wobei der Vater der Kläger mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung N. vom 16. November 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2009 befristet bis zum 31. Mai 2012 erhalten hat. Der Nachzahlungsbetrag wurde in Höhe von 78,92 € im Dezember 2009 an den Vater der Kläger ausgezahlt. Im Übrigen ist der Nachzahlungsbetrag aufgrund von Erstattungsansprüchen der Stadt O. und der AOK nicht zur Auszahlung gekommen. Weiter ist dem Vater der Kläger ab dem 27. August 2009 der Nachteilsausgleich "G" zuerkannt worden. Den entsprechenden Schwerbehindertenausweis hat er bei der Stadt O. am 15. April 2010 vorgewiesen. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung N. vom 24. Februar 2010 und weiterem Bescheid der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt P. vom 16. Februar 2010 wurde ihm eine Rente aufgrund von in Luxemburg zurückgelegter Versicherungszeiten aus der Q. Rentenversicherung ab dem 1. Juli 2009 bewilligt.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes R. - Familienkasse - vom 30. März 2004 wurde der Mutter der Kläger Kindergeld für die vier Kinder der Familie bewilligt. Das Kindergeld hat bis zum 31. Dezember 2009 für das erste und zweite Kind 164,00 €, für das dritte Kind 170,00 € und ab dem vierten Kind 195,00 € monatlich betragen. Ab dem 1. Januar 2010 hat das Kindergeld für das erste und zweite Kind 184,00 €, für das dritte Kind 190,00 € und ab dem vierten Kind 215,00 € monatlich betragen. Hierneben wurde der Mutter der Kläger mit Bescheiden der Familienkasse R. vom 22. Juni 2009 zunächst ein Kinderzuschlag bewilligt. Dieser ist mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 ab November 2009 jedoch rückwirkend entzogen worden und insoweit eine Rückforderung in Höhe von 824,00 € geltend gemacht worden. Weiter ist der Familie mit Bescheid der Stadt O. vom 23. Juni 2009 Wohngeld für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 bewilligt worden. Diesbezüglich hat die Stadt O. unter dem 19. April 2010 einen Erstattungsanspruch angemeldet.
Mit zwei Bescheiden vom 28. November 2009 hat die namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt O. der Familie Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 17. November 2009 bis zum 30. April 2010 bewilligt. Im Rahmen der Einkommensanrechnung der Kinder hat der Beklagte dabei bei allen vier Kindern jeweils den Durchschnittsbetrag des insgesamt bezogenen Kindergeldes berücksichtigt. Einzelne Änderungen hinsichtlich der Leistungshöhe erfolgten mit Bescheiden vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2009, zwei Bescheiden vom 18. Dezember 2009, 19. Januar 2010, 18. Februar 2010 und 18. März 2010 aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugeflossenen Rentenleistungen für den Vater der Kläger. Hierneben hat die Mutter der Kläger Einkommen aus einem Lotteriegewinn erzielt, der von dem Beklagten auf die Monate Januar bis April 2010 aufgeteilt wurde. Die Anrechnung des Kindergeldes hingegen war von diesen Änderungsbescheiden nicht betroffen.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger jeweils rechtzeitig Widerspruch erhoben, mit denen sie unter anderem die Art der Anrechnung des Kindergeldes gerügt haben.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 20. April 2010 hat der Beklagte für den Monat November 2009 weitere 248,44 € und für den Monat Dezember 2009 weitere 44,30 € bewilligt. Im Übrigen hat er die Widersprüche zurückgewiesen. Der Beklagte hat hierbei eine Rückforderung der Familienkasse hinsichtlich des Kinderzuschlages berücksichtigt. Weiter hat er einen Mehrbedarf für den Vater der Kläger aufgrund des Merkzeichens “G„ anerkannt. Darüber hinaus hat der Beklagte Korrekturen bei der Höhe des Abzuges für eine Warmwasserpauschale und bei den Abzügen des Einkommens des Vaters der Kläger vorgenommen. Letztlich hat er die Kosten der Unterkunft in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen übernommen. Eine individuelle Anrechnung des Kindergeldes hat der Beklagte hin...