Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ½ der Kosten des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar bis Mai 2017 streitig.
Der 1960 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Verwaltungsjurist. Er arbeitete in der Vergangenheit u. a. in einem Amt für Soziale Dienste in den Bereichen Bundessozialhilfegesetz und Unterhaltsvorschussgesetz. Er bezog zunächst - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Nach seinen Angaben vom 22. Februar 2007 lebte er bis zu diesem Zeitpunkt von Rücklagen, die er bei seiner Mutter deponiert hatte. Bereits seit dem 1. August 1989 bewohnt er in einem 862 qm großen Mehrfamilienhaus eine 88 qm große Wohnung mit 3 ½ Zimmern, 1 Küche und 1 Bad, die mit Fernwärme beheizt wird. Die Grundmiete betrug im streitbefangenen Zeitraum 490 € monatlich, die Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten seit dem 1. Juni 2014 insgesamt 300 € monatlich, wobei die Vermieter auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht mitteilten, welcher Anteil davon auf die Heizkostenvorauszahlung entfiel. Mit Nebenkostenabrechnung vom 7. April 2017 wiesen die Vermieter für das Jahr 2016 ein Guthaben i. H. v. 602,58 € aus, welches nach Absprache zwischen den Mietvertragsparteien auf ein auf den Namen des Bruders des Klägers, J. (damals K.), geführtes Konto überwiesen wurde. Eine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgte - wie auch nach dem Guthaben aus der Abrechnung im Vorjahr - nicht. Nach den weiteren Angaben des Klägers in dem ebenfalls vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 AS 105/20 geführten Verfahren floss ihm am 10. April 2017 das zunächst nicht ausgezahlte Guthaben i. H. v. 641,15 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 zu. Der Kläger war ehrenamtlich als Archivar im Schulzentrum L. tätig und erhielt dafür nach Auskunft der Schule vom 10. Juni 2016 während des Schulbetriebs 45 € monatlich als Essensgeldzuschuss. Zum 1. Juli 2017 nahm der Kläger eine befristete Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiter der Landesarchäologie auf und bat deshalb mit Schreiben vom 1. Juni 2017 um „Unterbrechung“ der Leistungsgewährung für die Dauer der Tätigkeit. Nach den erstmaligen Angaben des Klägers im Berufungsverfahren erhielt er von seiner Mutter, der M., im Januar und Februar 2017 einen Betrag i. H. v. 250 € monatlich und in den Monaten März bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2017 i. H. v. 100 € monatlich, jeweils als Überbrückungsdarlehen. Von seinem Bruder, dem J., habe er ebenfalls im Wege des Überbrückungsdarlehens von Januar bis Mai und Oktober bis Dezember 2017 50 € monatlich erhalten. Eine erste Rückzahlung an den Bruder sei 2017 durch die Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung erfolgt.
Bereits mit einem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten (folgend Beklagter) den Kläger darauf hin, dass bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße mit bis zu 50 qm und Heizkosten i. H. v. 1,10 € pro qm angemessen seien. Mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die Mietkosten nach den seit dem 1. November 2007 geltenden Mietobergrenzen so hoch seien, dass sie nicht dauerhaft anerkannt werden könnten. Darüber fand am 11. September 2008 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, in dem er u. a. erklärte, dass er einen Umzug eigentlich vermeiden wolle, negative „Schufaeinträge“ habe und die Sozialsenatorin N. erklärt habe, dass niemand gezwungen werde, umzuziehen. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das geführte Gespräch mit, dass besprochen worden sei, langfristig eine Lösung zur Senkung der Unterkunftskosten zu finden, da diese deutlich über den Angemessenheitsgrenzen lägen. Eine aktuelle Übersicht zu den Mietobergrenzen fügte der Beklagte dem Schreiben bei. Dazu äußerte sich der Kläger mit zwei weiteren Stellungnahmen vom 12. September 2008 bzw. 19. September 2008 und erklärte u. a., dass er seit mehr als 19 Jahren in seiner Wohnung lebe und fest im Stadtteil verwurzelt sei. Ein Wechsel bedeute für ihn eine unangemessene Härte, weshalb er schwerpunktmäßig den Wohnungsmarkt im Bereich der Postleitzahl (PLZ) O. sondieren werde. Außerdem habe sich die Politik vor der Bürgerschaftswahl gegen Zwangsumzüge von Leistungsempfängern ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2008 wies der Beklagte auf die Berechnungsgrundlagen für angemessene Heizkosten hin. Die Bemühungen zur Kostensenkung legte der Kläger in einem Schreiben vom 18. Dezember 2008 dar. Im weiteren Verlauf übersandte er ein Sc...