nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 21.08.2001; Aktenzeichen S 4 KR 827/00) |
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die 1941 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin leidet an einer Osteoporose. Sie begehrt die Kostenerstattung für eine durchgeführte Kno-chendichtemessung.
Die Klägerin ließ die Behandlung am 27. April 2000 in der Praxis der Ärzte für Orthopädie Dres C. und D. durchführen. Für die Untersuchung wurden der Kläge-rin von Dr D. 60,- DM in Rechnung gestellt, welche die Klägerin am 30. Mai 2000 bei der Beklagten zur Kostenerstattung einreichte. Die Beklagte lehnte den An-trag mit Bescheid vom 31. Mai 2000 ab, da die Voraussetzungen für eine Kos-tenerstattung nicht vorlägen. Die Knochendichtemessung sei als Vertragsleistung nur über die Versichertenkarte abrechenbar, wenn eine medizinische Notwendig-keit vorliege. Als Vorsorgeuntersuchung sei die Untersuchung nicht abrechenbar. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2000 Widerspruch ein. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest (Bescheid vom 27. Juni 2000) und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat vorgetragen, sie leide unter einen schweren Osteoporose. Sie sei auf die ständige Einnahme kostenintensiver Medikamente angewiesen. Die Knochendichtemessung sei von ihrem behandelnden Arzt durchgeführt worden, um überprüfen zu können, ob die Therapie sinnvoll sei in Form der weiteren Verabreichung der bisher verordneten Medikamente. Es stelle einen Eingriff in ihre Gesundheit dar, wenn sie hinnehmen müsse, weiter Medi-kamente auf Verdacht zu nehmen und nicht durch ein einfaches und kostengüns-tigeres Mittel, die Knochendichtemessung, abzuklären, ob diese Einnahme sinn-voll und erforderlich sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die durchgeführte Knochendichtemessung in Höhe von 60,- DM zu erstatten und im Übrigen festzustellen, dass die Beklagte auch für die Zukunft verpflichtet sei, die Kosten für die Knochendichtemessung zu übernehmen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2001 abgewiesen und zur Be-gründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Maßnahme, da die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt habe (§ 13 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Ge-setzliche Krankenversicherung - SGB V -). Die Voraussetzung der ungerechtfer-tigten Ablehnung beinhalte, dass die Klägerin der Beklagten vor in Anspruch der Leistung Gelegenheit zur Überprüfung des Anspruchs geben müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Klägerin habe die Leistung ohne Antrag-stellung bei der Beklagten in Anspruch genommen. Auch ein Anspruch auf Fest-stellung dahingehend, dass die Beklagte in Zukunft verpflichtet sei, die Kosten für die Knochendichtemessung zu übernehmen, bestehe nicht. Nach den hier gel-tenden Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei die Osteodensitometrie nur bei Patienten als Vertragsleistung zu erbringen, die eine Fraktur ohne adäquates Trauma erlitten hätten und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Ver-dacht auf eine Osteoporose bestehe. Dies sei entsprechend der Bescheinigung des Dr D. vom 12. Mai 2000 bei der Klägerin nicht gegeben. Es liege zwar eine manifeste Osteoporose vor, ein Knochenbruch sei jedoch nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 30. August 2001 zugestellte Urteil am 4. September 2001 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass bei ihr eine Indikation zur Knochendichtemessung in gleicher Weise sei wie bei Osteoporose-Patienten mit einer bereits vorliegenden Fraktur vorliege. Sie habe auch im Jahr 2001 eine Knochendichtemessung durchführen lassen. Im Jahre 2002 werde diese Behandlung bei ihr noch durchgeführt wer-den.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertretene Klägerin begehrt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. August 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2000 und 27. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2000 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die am 27. April 2000 durch-geführte Knochendichtemessung in Höhe von 60,- DM zu erstatten,
festzustellen, dass die Beklagte auch für die Zukunft verpflichtet ist, die Kosten für die Knochendichtemessung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, diese zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie auf den In-halt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug geno...