Leitsatz (amtlich)

1. Beschaffungskosten für eine familienfremde Begleitperson sind von der Kasse nicht zu erstatten, wenn die für die Begleitung des erkrankten Kindes in Betracht kommende Ehefrau des Versicherten sich zur Begleitung nicht entschließen konnte, weil sie einen weiteren achtjährigen Sohn nicht längere Zeit unbeaufsichtigt zu Hause lassen wollte.

2. Die nur im Sinne einer gezielten Krankheitsbekämpfung geregelte Leistungspflicht der Kasse ist gegenüber der Selbsthilfe der Familie des Versicherten im Krankheitsfalle subsidiär.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.1982; Aktenzeichen 8 RK 34/81)

 

Fundstellen

Breith. 1982, 553

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