Leitsatz (amtlich)

Scheitert der Versuch des Schiedsamtes, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages über die kassenärztliche Versorgung herbeizuführen (RVO § 368h Abs 1 S 1), so ist der gesetzlich vorgeschriebene Vermittlungsvorschlag nicht deshalb entbehrlich, weil das Schiedsamt die Annahme des Vorschlages für ausgeschlossen hält. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten einer dahingehenden Feststellung des Vorsitzenden des Schiedsamtes nicht widersprechen.

Es bleibt offen, ob der Vermittlungsvorschlag unterbleiben kann, wenn die Beteiligten durch ausdrückliche Erklärung darauf verzichten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.07.1981; Aktenzeichen 6 RKa 1/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654128

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