Leitsatz (amtlich)

Die handschriftliche Unterzeichnung der Berufungsschrift ist nicht erforderlich. Die Schrift muß aber den Aussteller erkennen lassen, und es muß sich aus den gesamten Umständen ergeben, daß sie mit seinem Willen dem Gericht eingereicht worden ist (Festhaltung LSG Celle 1962-08-09 L 9 v 128/58 = ND MBI A Rspr Beilage 1963, 1 Entgegen BSG 1958-01-14 11/8 RV 97/57 = BSGE 6, 256).

 

Fundstellen

NJW 1971, 774

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